Einwendungen im vereinfachten Uh-Verfahren/Belege

  • Gemäß § 252 Abs. 4 S. 1 FamFG ist der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und die Einkommensbelege der letzten 12 Monate einreicht. Bei SGB II - Leistungen ist nach S. 2 der aktuelle Bewilligungsbescheid vorzulegen.

    Für mich zur Klarstellung:

    Wenn der Antragsgegner also den aktuellen Bescheid des Jobcenters vorlegt, entfällt dann die Auskunftsverpflichtung gemäß S. 1, d.h. keine Einkommensbelege der letzten 12 Monate und keine weiteren Angaben zum Vermögen erforderlich?

    In meinem Fall hat der Antragsgegner den aktuellen Bescheid ab April 2019 eingereicht und sonst nix.

  • Dazu steht in der Gesetzesbegründung:

    "Grundsätzlich sind die Einkünfte aller Einkunftsarten der letzten zwölf Monate aufzulisten und zu belegen. Besonderheiten ergeben sich für Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII, die nur den aktuellen Bewilligungbescheid vorlegen müssen. Hier wird davon ausgegangen, dass mangelnde Leistungsfähigkeit feststeht, da diese Leistungen existenzsichernden Charakter aufweisen und nur bei behördlich geprüftem Hilfebedarf des Empfängers gewährt werden. Es ist der vollständige Bewilligungsbescheid einschließlich des Berechnungsbogens vorzulegen."

    Da meister der Berechnungsbogen fehlen dürfte, ist man entweder bei Satz 1 oder der Bogen über die Berechnung ist nachzureichen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dazu steht in der Gesetzesbegründung:

    "Grundsätzlich sind die Einkünfte aller Einkunftsarten der letzten zwölf Monate aufzulisten und zu belegen. Besonderheiten ergeben sich für Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII, die nur den aktuellen Bewilligungbescheid vorlegen müssen. Hier wird davon ausgegangen, dass mangelnde Leistungsfähigkeit feststeht, da diese Leistungen existenzsichernden Charakter aufweisen und nur bei behördlich geprüftem Hilfebedarf des Empfängers gewährt werden. Es ist der vollständige Bewilligungsbescheid einschließlich des Berechnungsbogens vorzulegen."

    ....


    So ganz nachvollziehbar fand ich diese Erleichterung/Begründung noch nie.

    Der Agg. könnte z. B. auch erst seit einem Monaten ALGII erhalten, während er zuvor einige Monate gearbeitet hat oder selbstständig war (und eben keinen Anspruch auf ALGI hat). Dann reicht also der aktuelle Bescheid.

    Warum müssen dann Nichtleistungsempfänger 12 Monate Einkommen nachweisen?

    (Bisher war ich davon ausgegangen, dass dies auch dazu dienen soll, dem Unterhaltsgläubiger die Prüfung zu ermöglichen, ob der Verpflichtete im Zeitraum der Rückstände eigentlich leistungsfähig war. Die Chance hat er nicht, wenn nur der Bescheid vorgelegt werden braucht.)

  • Sehe ich auch so und habe auch immer die Auskünfte für 12 Monate verlangt. Im Sinne des Gesetzgebers dann halt "zu unrecht".

    Ulf

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