Hallo, ich bräuchte mal einen Denkanstoß in einer Sache mit Vor- und Nacherbschaft.
Die nicht befr. Vorerbin ist im Grundbuch aufgrund eines Erbscheins eingetragen, Nacherbschaftsvermerk ist eingetragen.
Die nicht befr. Vorerbin erklärte in einer not. Urkunde im Jahr 2010, dass bestimmte Gegenstände (u.a. Grundbesitz) auf einen der Nacherben übertragen werden sollen.
Antrag auf Eigentumsumschreibung wird jetzt gestellt. Zwischenzeitlich ist jedoch der Nacherbfall (zu einem bestimmten Termin) eingetreten. Beide Nacherben haben mitgewirkt im Vertrag.
Allerdings habe ich keinen Nacherbenerbschein. Da die Vorerbin aufgrund Erbschein eingetragen wurde, brauche ich mE nach auch einen solchen für den Nachweis der Nacherbenstellung.
Ich stehe aber etwas auf dem Schlauch, ob der Vertrag so nun noch verwertbar ist. Die Vorerbin kann nach Eintritt der Nacherbfalls ja gar nicht mehr verfügen. Da alle beteiligt sind und Erklärungen abgeben, würde ich den Vertrag wohl so auslegen, dass es nun eine Auseinandersetzung zw. den Nacherben ist. Der Notar sagt aber übrigens es ist ein Vertrag im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Das erachte ich als nicht korrekt, da es hier um den Nachlass nach dem Erblasser geht, der Vor- und Nacherbsch. angeordnet hat und nicht um den eigenen NL der Vorerbin.
Übersehe ich da irgendwas?
Ich habe zwischenzeitlich an § 878 BGB gedacht, allerdings treffen die Tatbestandsmerkmale hier mE nach nicht zu (Bindung/Antrag gestellt).
Ich würde nach Vorlage eines Nacherbenerbscheins wohl eintragen, da alle Erklärungen von allen Beteiligten vorliegen. Wie seht ihr den Fall?