Verfügung des nicht befr. Vorerben und Eintritt Nacherbfall

  • Hallo, ich bräuchte mal einen Denkanstoß in einer Sache mit Vor- und Nacherbschaft.

    Die nicht befr. Vorerbin ist im Grundbuch aufgrund eines Erbscheins eingetragen, Nacherbschaftsvermerk ist eingetragen.

    Die nicht befr. Vorerbin erklärte in einer not. Urkunde im Jahr 2010, dass bestimmte Gegenstände (u.a. Grundbesitz) auf einen der Nacherben übertragen werden sollen.
    Antrag auf Eigentumsumschreibung wird jetzt gestellt. Zwischenzeitlich ist jedoch der Nacherbfall (zu einem bestimmten Termin) eingetreten. Beide Nacherben haben mitgewirkt im Vertrag.

    Allerdings habe ich keinen Nacherbenerbschein. Da die Vorerbin aufgrund Erbschein eingetragen wurde, brauche ich mE nach auch einen solchen für den Nachweis der Nacherbenstellung.

    Ich stehe aber etwas auf dem Schlauch, ob der Vertrag so nun noch verwertbar ist. Die Vorerbin kann nach Eintritt der Nacherbfalls ja gar nicht mehr verfügen. Da alle beteiligt sind und Erklärungen abgeben, würde ich den Vertrag wohl so auslegen, dass es nun eine Auseinandersetzung zw. den Nacherben ist. Der Notar sagt aber übrigens es ist ein Vertrag im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Das erachte ich als nicht korrekt, da es hier um den Nachlass nach dem Erblasser geht, der Vor- und Nacherbsch. angeordnet hat und nicht um den eigenen NL der Vorerbin.

    Übersehe ich da irgendwas?
    Ich habe zwischenzeitlich an § 878 BGB gedacht, allerdings treffen die Tatbestandsmerkmale hier mE nach nicht zu (Bindung/Antrag gestellt).
    Ich würde nach Vorlage eines Nacherbenerbscheins wohl eintragen, da alle Erklärungen von allen Beteiligten vorliegen. Wie seht ihr den Fall?

  • "Die nicht befr. Vorerbin erklärte in einer not. Urkunde im Jahr 2010, dass bestimmte Gegenstände (u.a. Grundbesitz) auf einen der Nacherben übertragen werden sollen."

    Sofern damit gemeint ist, dass hinsichtlich des Grundbesitzes eine Auflassung erklärt worden ist, ist diese durch die Beurkundung bindend geworden. Daneben gehe ich davon aus, dass die beteiligten Nacherben dieser Verfügung zugestimmt haben, so dass eine wirksame Auflassung vorliegt. Der Tod der Vorerbin hat auf die Wirksamkeit ihrer Erklärung keinen Einfluss, § 130 Abs. 2 BGB. An § 878 BGB denke ich gar nicht, weil eine nachträglich Verfügungsbeschränkung überhaupt nicht ersichtlich ist.

    Ich verstehe den Sachverhalt so, dass der Antrag auf Eigentumsumschreibung aufgrund der notariellen Urkunde gestellt worden ist, mit dessen Vollzug ist das Grundstück aus der Erbschaft ausgeschieden.

  • Ja es wurde in der Urkunde eine Auflassung erklärt. Die Nacherben haben zugestimmt.
    Die Vorerbin ist allerdings nicht verstorben sondern der Nacherbfall ist zu einem bestimmten Datum eingetreten.
    Bindung gem. § 873 Abs. 2 BGB dürfte wie du sagst gegeben sein, da stand ich kurz auf dem Schlauch :oops: Grundsätzlich bin ich auch der Meinung, dass durch die Mitwirkung der Vorerbin und aller Nacherben alle Erklärungen vorliegen, die ich zur Eintragung brauche. Ich hatte nur irgendwie einen Knoten im Kopf, ob das nach Eintritt des Nacherbfalles alles so vollzugsfähig ist. Der Notar sagt nämlich es wäre eine Übertragung aufgrund vorweggenommener Erbfolge.

    Allerdings bin ich der Meinung, dass ich trotzdem einen Erbschein benötige, der das Nacherbenrecht feststellt, da der Vorerbenerbschein nach Eintritt des NEF unrichtig ist. Zur Erklärung: NEF ist Anfang diesen Jahres eingetreten, Antrag auf Umschreibung jetzt gestellt. Oder benötige ich den gar nicht?

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