Schuldner erbt, Pfändung Erblasserkonto

  • Hallo Zusammen,

    ich habe ein Vollstreckungsproblem [Blockierte Grafik: https://www.foreno.de/images/smilies/icon_redface.gif] und bräuchte Eure Hilfe.

    Die Schuldnerin unseres Mdt. ist Alleinerbin geworden. Im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages habe ich u. a. Drittauskünfte einholen lassen, sie arbeitet, Konto hat sie lt. Bundesamt für Steuern keines. Der GV konnte die Dame bislang leider nicht antreffen und auch die VA noch nicht abnehmen.

    Mein Chef meinte jetzt, ich solle das Konto des Erblassers pfänden, auf diesem soll lt. Mdt. eine ziemlich hoher Betrag drauf sein. Nun meine Frage, wie mach ich das?

    Das Konto des Erblassers lautet ja anscheinend noch auf diesen, da die Schuldnerin ja lt. aktueller Drittauskunft vom Bundesamt kein Konto besitzt. Lt. Mdt. muss sie sich auch bislang um nichts gekümmert haben, sie hat wohl auch keinen Erbschein beantragt etc. und wohl auch die Erblasserkonten noch nicht auf sich umschreiben lassen.

    Wenn ich jetzt einfach bei der Bank des Erblassers eine Kontopfändung mache und die Bank als Drittschuldner angebe, sagt die Bank mit Sicherheit, dass die Schuldnerin dort kein Konto hat. Wie mach ich in diesem Fall die Kontopfändung? Was muss ich hier genau angeben, dass die Pfändung klappt? Kann ich das Erblasserkonto in diesem Fall überhaupt pfänden?

    Ich wäre Euch sehr dankbar, wenn Ihr mir diesbezüglich weiterhelfen könntet.

  • Also, wenn die Schuldnerin Alleinerbin ist, sind sämtliche Konten und anderen Vermögenswerte des Erblassers auf diese materiellrechtlich übergegangen, § 1922 BGB (Universalsukzession).

    Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden unter Anspruch D ja sämtliche Konten der Schuldnerin beim jeweiligen Drittschuldner gepfändet, die Angabe einer Kontonummer ist nicht erforderlich. Von daher dürftest du, sofern du die richtige Bank erwischt, ein wirksames Pfandrecht an dem Konto erlangen. Dass das Konto noch auf den Erlasser lautet, ist in meinen Augen egal, die Ansprüche aus dem Girovertrag (insbesondere der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens) sind materiellrechtlich mit Eintritt des Erbfalls auf den Erben übergegangen und können bei diesem gepfändet werden.

    Allerdings könnte es etwas komplizierter werden, die Bank davon zu überzeugen, dass dein Schuldner tatsächlich Erbe geworden ist und ein wirksames Pfandrecht an der ererbten Konto erlangt wurde. Sollte sich die Bank bis zu letzt weigern zu zahlen, müsstet ihr den zivilprozessualen Weg gegen die Bank beschreiten. Dass es keinen Erbschein gibt macht die Angelegenheit nicht einfacher.

    Man könnte zwar vorher versuchen über § 792 ZPO an einen Erbschein zu kommen, aber bis das Verfahren durch ist, dürfte das Erblasserkonto leer sein.
    Eine Patentlösung kann ich dir daher leider nicht anbieten.

  • Also, wenn die Schuldnerin Alleinerbin ist, sind sämtliche Konten und anderen Vermögenswerte des Erblassers auf diese materiellrechtlich übergegangen, § 1922 BGB (Universalsukzession).

    Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden unter Anspruch D ja sämtliche Konten der Schuldnerin beim jeweiligen Drittschuldner gepfändet, die Angabe einer Kontonummer ist nicht erforderlich. Von daher dürftest du, sofern du die richtige Bank erwischt, ein wirksames Pfandrecht an dem Konto erlangen. Dass das Konto noch auf den Erlasser lautet, ist in meinen Augen egal, die Ansprüche aus dem Girovertrag (insbesondere der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens) sind materiellrechtlich mit Eintritt des Erbfalls auf den Erben übergegangen und können bei diesem gepfändet werden.

    Allerdings könnte es etwas komplizierter werden, die Bank davon zu überzeugen, dass dein Schuldner tatsächlich Erbe geworden ist und ein wirksames Pfandrecht an der ererbten Konto erlangt wurde. Sollte sich die Bank bis zu letzt weigern zu zahlen, müsstet ihr den zivilprozessualen Weg gegen die Bank beschreiten. Dass es keinen Erbschein gibt macht die Angelegenheit nicht einfacher.

    Man könnte zwar vorher versuchen über § 792 ZPO an einen Erbschein zu kommen, aber bis das Verfahren durch ist, dürfte das Erblasserkonto leer sein.
    ....


    :daumenrau

  • Zitat

    Wenn ich jetzt einfach bei der Bank des Erblassers eine Kontopfändung mache und die Bank als Drittschuldner angebe, sagt die Bank mit Sicherheit, dass die Schuldnerin dort kein Konto hat

    Genau das wird die Bank in ihrer Drittschuldnererklärung schreiben. In einem meiner Fälle hat der Schuldner jahrelang seinen gesamten Zahlungsverkehr über das Konto des Erblassers aufgrund einer Verfügungsvollmacht geführt - die Pfändung wurde nicht berücksichtigt.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Zitat

    Wenn ich jetzt einfach bei der Bank des Erblassers eine Kontopfändung mache und die Bank als Drittschuldner angebe, sagt die Bank mit Sicherheit, dass die Schuldnerin dort kein Konto hat

    Genau das wird die Bank in ihrer Drittschuldnererklärung schreiben. In einem meiner Fälle hat der Schuldner jahrelang seinen gesamten Zahlungsverkehr über das Konto des Erblassers aufgrund einer Verfügungsvollmacht geführt - die Pfändung wurde nicht berücksichtigt.

    Der Fall wird, so wie du ihn schilderst, zivilrechtlich interessant. Der Auszahlungsanspruch war ja gepfändet (auch wenn das Konto noch formal auf den Erblasser lautet). Da das Konto in dieser Konstellation nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt worden sein dürfte, war die Bank wegen des Pfandrechts wohl nicht in der Lage schuldbefreiend an den Schuldner zu leisten. Wenn der Gläubiger den Drittschuldner vom Tod des Erblassers in Kenntnis setzt und die Bank eventuell noch durch Vorlage einer Sterbeurkunde bösgläubig macht, bin ich mir nicht sicher, ob die Bank noch aufgrund einer vorliegenden (evtl. transmortalen) Vollmacht an den Schuldner als Vertreter der unbekannten Erben leisten kann. Ich meine, ohne Erbschein kann die Bank ja nicht sagen, ob die Schuldnerin Erbin ist und die Pfändung somit wirksam ist. Es könnte ja auch genauso gut sein, dass z.B. ein Testament zugunsten eines Bekannten existiert, dieser Erbe wurde und die Pfändung daher ins Leere geht. Der Schuldner wäre dann nicht Erbe sondern bloß Vertreter des Nicht-Schuldners.

    Daher erscheint mir ein Erbscheinsantrag über § 792 ZPO mittlerweile recht sinnvoll.

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