Erbbaurecht - Regelung bzgl. des Teils § 1 Abs. 2

  • Das Erbbaurecht wird auf den für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil erstreckt, § 1 Abs. 2 ErbbauRG.
    Frage: Ist eine Regelung etwa dergestalt zulässig, wonach dieser Teil nur für Anlagen genutzt werden darf, die dem Zweck des Bauwerks dienen?

    § 2 ErbbauRG deckt dies vom Wortlaut nicht, weil dort wohl nur bauwerksbezogene Regelungen nötig sind. Es ist wohl auch überflüssig. Ich glaube, es ist besser, dies zu streichen oder jedenfalls nur schuldrechtlich zu vereinbaren.
    Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Es ist wohl auch überflüssig ... Für Einschätzungen wäre ich dankbar.

    Sehe ich auch so. Wenn, dann zur Klarstellung, weil die Hauptsacheeigenschaft ("... sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt ..."; § 1 Abs. 2 ErbbauRG) ohnehin Voraussetzung für die Erstreckung ist. Entsprechend Eichel im Beck Notar-HdB Kapitel A.IV (Erbbaurecht): "... die betreffenden Grundstücksflächen also dem Bauwerk und seiner Nutzung dienen ..."; unter Hinweis auf von Oefele MittBayNot 1/1992, 29

  • Nach dem hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…818#post1164818
    genannten Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.04.1991, 1 W 7518/88, hat die vom Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten getroffene Vereinbarung über eine Erstreckung auf den für das Bauwerk nicht erforderlichen Grundstücksteil grundsätzlich die genauen Einzelheiten anzugeben. Die damit verbundene Erweiterung der Rechte des Erbbauberechtigten ergibt sich nicht eo ipso aus der Einräumung des Erbbaurechts, sondern muss vereinbart und Teil der Einigung über das Erbbaurecht sein (Grundmann in: Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, 3. Aufl. 2011, Kapitel 10: Das Erbbaurecht, RN 22 mwN in Fußnote 65). Der für das Bauwerk gültige Bestimmtheitsgrundsatz gilt auch hier (Heinemann im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1 ErbbauRG RN 22). Nach Ansicht des KG bedarf es allerdings nur dann der Festlegung der Nutzungsbefugnisse des Erbbauberechtigten, wenn diese über das Erbbaurecht hinausgehen. Für das Erbbaurecht selbst könne sich die entsprechende (auch stillschweigende) Vereinbarung bereits aus der Natur der Sache ergeben, nämlich dann, wenn der erweiterte Nutzungszweck für das vertragsgemäße “Haben des Bauwerks” (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO) schlechthin unverzichtbar ist (dort: Stromversorgungsleitungen unter der Erdoberfläche und Errichtung einer Netzstation).

    Um nicht auf Auslegungen angewiesen zu sein, scheint mir eine Regelung zulässig zu sein, wonach der für das Bauwerk nicht erforderliche Teil nur für Anlagen genutzt werden darf, die dem Zweck des Bauwerks dienen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (7. August 2019 um 10:13)

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