Abänderung Mehrbetrag für Schuldner

  • Hallo zusammen,

    in einer Vollstreckungssache komme ich hier nicht weiter und ich hoffe, mir kann hier geholfen werden:

    Bezüglich eines Schuldners liegen hier drei Pfübs vor:

    1. Pfüb vom 26.08.2015 Gläubiger: Kind A; gepfändet wird Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 16.04.2013 – 31.07.2015 und laufender Unterhalt ab dem 01.08.2015

    2. Pfüb vom 07.08.2018 Gläubiger: JobCenter; gepfändet sind Unterhaltsrückstände vom 01.07.2014 – 30.09.2015 (aus dem Pfüb ergibt sich nicht, für welches Kind)

    Pfüb enthält die Angabe, dass sich der Schuldner hinsichtlich der länger als ein Jahr fälligen Rückstände absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat.

    3. Pfüb vom 01.08.2018 Gläubiger: Land, vertreten durch die Region; gepfändet sind Unterhaltsrückstände vom 01.05.2013 – 31.01.2015 (aus dem Pfüb ergibt sich nicht, für welches Kind)

    Dieser Pfüb enthält nicht die Angabe, dass sich der Schuldner hinsichtlich der länger als ein Jahr fälligen Rückstände absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat.


    Im ersten Pfüb ist der pfandfreie Betrag für den Schuldner wie folgt festgesetzt: „904,00 € zzgl. ½ des Mehrbetrags zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht“

    Im zweiten und dritten Pfüb ist der pfandfreie Betrag festgesetzt auf „946,00 € zzgl. 2/3 des Mehrbetrags für zwei unterhaltsberechtigte Kinder“

    Der Schuldner hat zwei Kinder: A und B


    Mein Vorgänger hat dem Drittschuldner (in allen drei Verfahren gleich) vor einiger Zeit telefonisch mitgeteilt, dass auch der erste Pfüb mit dem Passus „946,00 € zzgl. 2/3 des Mehrbetrags für zwei unterhaltsberechtigte Kinder“ abzurechnen sei.

    Das hat der Drittschuldner dann auch so gemacht.

    Nun möchte der Drittschuldner eine schriftliche Bestätigung haben, dass die von ihm auf Grund der Mitteilung meines Kollegen vorgenommene Abrechnung korrekt war.


    Ich bin der Meinung, dass das so nicht korrekt war und möchte die Bestätigung daher nicht ausstellen.

    Wie ist Eure Meinung dazu?

  • Wenn der Schuldner 2 Kinder hat, kann auch nur (maximal) 1/2 des Nettomehrbetrages richtig sein, wenn ein Unterhaltsberechtigter vollstreckt.

    Die Institutionen, auf welche der Unterhaltsanspruch übergeht werden ja nicht zu weiteren Unterhaltsberechtigten....

  • Mein Vorgänger hat die Ansicht vertreten, dass wenn eine Institution aus einem übergegangen Anspruch vollstreckt, diese Institution dann den Kindern gleichsteht und somit als weiteres Kind gilt...

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