Zurückweisung Genehmigung Erbausschlagung

  • Hallo,

    ich habe eine Akte übernommen, in der der Antrag auf Genehmigung der Erbausschlagung zurück gewiesen wurde, da die Überschuldung nicht festgestellt werden konnte. Die Antragstellerin hat auf die gerichtlichen Schreiben nicht reagiert.

    Gegen den Zurückweisungsbeschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt, so dass er rechtskräftig geworden ist.

    Nun belegt der Anwalt der Kindesmutter, die Überschuldung des Nachlasses und fragt an, wie weiter verfahren werden kann. Das Genehmigungsverfahren ist ja abgeschlossen.

    Käme hier eine Anfechtung der Annahme in Betracht? Eigentlich gibt es ja keinen Anfechtungsgrund...

  • Hallo,

    ich habe eine Akte übernommen, in der der Antrag auf Genehmigung der Erbausschlagung zurück gewiesen wurde, da die Überschuldung nicht festgestellt werden konnte. Die Antragstellerin hat auf die gerichtlichen Schreiben nicht reagiert.

    Gegen den Zurückweisungsbeschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt, so dass er rechtskräftig geworden ist.

    Nun belegt der Anwalt der Kindesmutter, die Überschuldung des Nachlasses und fragt an, wie weiter verfahren werden kann. Das Genehmigungsverfahren ist ja abgeschlossen.

    Käme hier eine Anfechtung der Annahme in Betracht? Eigentlich gibt es ja keinen Anfechtungsgrund...


    Sehe ich auch so.

    Die (nicht) bestehenden Möglichkeiten müsste der RA mit dem Nachlassgericht oder Notar abklären. Falls dann eine entsprechende Erklärung beim FamG eingeht, kann man diese genehmigen, wenn die Überschuldung nun klar ist.

  • Es wurde ausgeschlagen. Es wurde eine Genehmigung beantragt. Es wurde aufgefordert die Überschuldung darzulegen. Es wurde die Genehmigung abgelehnt. Der Beschluss ist rechtskräftig.


    Ich denke selbst bei einer Anfechtung der Annahme und einer erneuten Ausschlagungserklärung wäre diese wohl kaum zu genehmigen, da die Genehmigung der Erbausschlagung nach diesem Erblasser bereits rechtskräftig abgelehnt wurde. Das Kind ist meiner Ansicht nach jetzt als Erbe anzusehen.


    Wäre ja noch schöner, wenn man sich mich nicht entsprechend kümmert und dann einfach mit einer neuen Ausschlagung daherkommen könnte...

    Ich würde a. die Mitteilung ans Familiengericht machen, da hier ein Nachlassverzeichnis zu erstellen ist.
    b. mitteilen, dass ggf. eine Nachlassinsolvenz, Beschränkung der Erbenhaftung oder ähnliches möglich sein dürfte.

  • Insulaner: Ich glaube, jetzt denkst Du zu sehr als Nachlaßgericht. Erhält das Familiengericht einen Antrag, die Anfechtung zu genehmigen, hat es darüber ohne die Erfolgsaussicht im Nachlaßbereich zu betrachten zu entscheiden. Die Frage für das Familiengericht ist daher nur, ob die Anfechtung dem Kindeswohl entspräche. Ob die Anfechtung dann auch durchgeht, ist wiederum allein Entscheidung des Nachlaßgerichts.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nur die rechtskräftige Genehmigung ist mitteilungsbedürftig. Rechtskraft der Verweigerung der Genehmigung führt dagegen sofort zur Unwirksamkeit der ungenehmigten Erklärung. Und die Uhr der Ausschlagungsfrist tickt in beiden Fällen gnadenlos weiter.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Frage: Man muss doch von der Versagung sicher auch Gebrauch machen und dem Nachlassgericht die rechtskräftige Ausfertigung einreichen? Ist das denn erfolgt?

    Das ist ein interessanter Gedanke (siehe den Wortlaut des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB). Allerdings ist die Ausschlagungsfrist nur solange gehemmt, bis das Familiengericht über die beantragte Genehmigung entschieden hat. Wenn also die Ausschlagung fristgerecht erfolgt ist, innerhalb der Ausschlagungsfrist jedoch keine rechtskräftige Genehmigung beim Nachlassgericht vorgelegt worden ist, erweist sich die Ausschlagung als unwirksam, auch wenn die Verweigerung der Genehmigung nicht eingereicht wird.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Nur die rechtskräftige Genehmigung ist mitteilungsbedürftig. Rechtskraft der Verweigerung der Genehmigung führt dagegen sofort zur Unwirksamkeit der ungenehmigten Erklärung. Und die Uhr der Ausschlagungsfrist tickt in beiden Fällen gnadenlos weiter.

    Danke für die Aufklärung.

  • Insulaner: Ich glaube, jetzt denkst Du zu sehr als Nachlaßgericht. Erhält das Familiengericht einen Antrag, die Anfechtung zu genehmigen, hat es darüber ohne die Erfolgsaussicht im Nachlaßbereich zu betrachten zu entscheiden. Die Frage für das Familiengericht ist daher nur, ob die Anfechtung dem Kindeswohl entspräche. Ob die Anfechtung dann auch durchgeht, ist wiederum allein Entscheidung des Nachlaßgerichts.


    :daumenrau

  • Frage: Man muss doch von der Versagung sicher auch Gebrauch machen und dem Nachlassgericht die rechtskräftige Ausfertigung einreichen? Ist das denn erfolgt?

    Das ist ein interessanter Gedanke (siehe den Wortlaut des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB). Allerdings ist die Ausschlagungsfrist nur solange gehemmt, bis das Familiengericht über die beantragte Genehmigung entschieden hat. Wenn also die Ausschlagung fristgerecht erfolgt ist, innerhalb der Ausschlagungsfrist jedoch keine rechtskräftige Genehmigung beim Nachlassgericht vorgelegt worden ist, erweist sich die Ausschlagung als unwirksam, auch wenn die Verweigerung der Genehmigung nicht eingereicht wird.


    Grundsätzlich richtig.

    Klarzustellen ist aus meiner Sicht allerdings, dass die Hemmung der Ausschlagungsfrist nicht schon mit der Entscheidung des Familiengerichtes wegfällt, sondern erst mit der wirksamen Bekanntgabe der rechtskräftigen Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter.

  • Frage: Man muss doch von der Versagung sicher auch Gebrauch machen und dem Nachlassgericht die rechtskräftige Ausfertigung einreichen? Ist das denn erfolgt?

    Das ist ein interessanter Gedanke (siehe den Wortlaut des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB). Allerdings ist die Ausschlagungsfrist nur solange gehemmt, bis das Familiengericht über die beantragte Genehmigung entschieden hat. Wenn also die Ausschlagung fristgerecht erfolgt ist, innerhalb der Ausschlagungsfrist jedoch keine rechtskräftige Genehmigung beim Nachlassgericht vorgelegt worden ist, erweist sich die Ausschlagung als unwirksam, auch wenn die Verweigerung der Genehmigung nicht eingereicht wird.


    Grundsätzlich richtig.

    Klarzustellen ist aus meiner Sicht allerdings, dass die Hemmung der Ausschlagungsfrist nicht schon mit der Entscheidung des Familiengerichtes wegfällt, sondern erst mit der wirksamen Bekanntgabe der rechtskräftigen Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter.

    ... oder eben mit der wirksamen Bekanntgabe der rechtskräftigen Verweigerung der Genehmigung. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)


  • Nun belegt der Anwalt der Kindesmutter, die Überschuldung des Nachlasses und fragt an, wie weiter verfahren werden kann.

    Wenn die Überschuldung für die Kindesmutter vorher nicht mit Sicherheit feststand, könnte das evtl. einen Anfechtungsgrund hergeben. Wäre aber ggü. dem Nachlassgericht zu erklären und begründen … und dann ggf. zu genehmigen ...

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