Hallo
Ich habe hier das erste Mal Namensaktien anzunehmen, da der Berechtigte verstorben ist und Erben nicht bekannt sind. Ich bin mir daher unsicher hinsichtlich der Vorgehensweise. Es handelt sich um mehrere Namensaktien.
Gibt es hier eine besondere Vorgehensweise?
Ich würde jetzt eine Annahmeanordnung machen und den Antragsteller zur Einlieferung bei der Hinterlegungskasse auffordern. Die Hinterlegungskasse müsste dann nach § 14 Abs. 1 HintGNRW verfahren.
Nach § 14 Abs. 3 HintG NRW müssten ggf. Geschäfte von Amts wegen besorgt werden, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 HintG NRW vorliegen.
Der Nr. 3.3.4 des AVHintG entnehme ich, dass hier ggf. die Deutsche Bundesbank von Amts wegen tätig werden müsste und ich als Hinterlegungsstelle nur im Fall des § 14 Abs. 4 Satz 2 oder 5 HintG NRW tätig werden müsste. Und da ich derzeit keinen Antrag habe und auch nicht sehe, warum ich nach Abs. 4 S. 2 HintG NRW vorgehen müsste, gehe ich davon aus, dass mein Job vorerst mit Erlass der Annahmeanordnung und Mitteilung nach § 17 HintG NRW erledigt ist und die Akte hoffentlich erst nach Ablauf der Frist des § 27 HintG NRW wiedersehe. Ist das korrekt?
Ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt.
Liebe Grüße