Kontopfändungsschutz für Selbstständige

  • Hallo,

    bei mir erschien heute ein Selbstständiger, bei dem das Konto gepfändet worden ist. Er hat dieses Geschäftskonto heute morgen in ein P-Konto umwandeln lassen.
    Er verdient monatlich zwischen 1.500,00 Euro und 2.500,00Euro, muss pro Quartal 150,00 Euro Einkommensteuervorauszahlungen leisten,monatlich Krankenversicherungsbeiträge entrichten und monatlich Miete für dieGeschäftsräume zahlen. Er möchte nun dem Grundfreibetrag von 1.078,-- Euroerhöht haben aufgrund der monatlich zu entrichteten Beitrage/Abgaben. Erbeantragte die Erhöhung des monatlichen Freibetrags auf 1.500,-- Euro bis1.600,-- Euro.

    Kann ich bei entsprechend vorliegenden Nachweisen über diemonatlichen Ausgaben sowie nach Anhörung des Schuldners einen solchen Betraggrds. freigeben gemäß § 850k Abs. 4 ZPO i. V. m. § 850i ZPO??? Und gibt es nochetwas zu beachten in diesem Zusammenhang???

    Vielen Dank für Eure Tipps und Hinweise!

  • Selbständig und Schulden passen leider gar nicht zusammen. Denn die Forderungen der Nicht-pfändenden Gläubiger gehen denen des pfändenden Gläubigers nicht vor.

    Hier ist (meiner Ansicht) nur möglich ihn einem arbeitenden Schuldner gleichzustellen nach 850 i:

    Beispiel:
    Verdienst 1500,00 € /Monat durch die selbständige Tätigkeit
    abzgl. KV 200,00 €/Monat (da Pfändung bei Arbeitnehmern vom netto, ist dieser Betrag abzuziehen- da keine Angabe hier als Beispielzahl)
    abzgl. EST 50,00€ (Einkommensteuer Quartal/3, da Pfändung bei Arbeitnehmern vom netto, ist dieser Betrag abzuziehen )
    netto 1250,00 € (das würde er vergleichbar verdienen)

    davon pfändbar laut Tabelle 49,99 €. Ihm müssten bei gleicher Berufstätigkeit also verbleiben, da nur 49,99 € gepfändet werden: 1500,00 € - 49,99 €= 1450,01 €

    Freibetrag seit 1.7.2019 : 1.179,99 Euro


    Fehl; 1450,01 € abzgl. 1.179,99 € = 270,02 €.

    Freizugeben: 270,02 € für den Monat.

    Miete für Geschäftsräume und andere Aufwendungen der selbständigen Tätigkeit sind nicht zu berücksichtigen, es sind Forderungen, die dem pfändenden Gläubiger nicht vorgehen und diesen nicht benachteiligen dürfen.
    § 850 i ist nicht dafür gedacht auch Gelder für andere laufenden Forderungen bereitzustellen und den Gläubiger wegen einer Selbständigkeit des Schuldners zu benachteiligen.

    Praxistipp: Den Schuldner darauf hinweisen, dass er sich mit dem Gläubiger einigen muss, wenn er mehr frei haben möchte.
    Ggf. ist dieser bereit ihm mehr zu belassen, da er die Milch monatlich will und nicht die Kuh schlachten. (durch Verzicht § 843 ZPO)

    5 Mal editiert, zuletzt von Insulaner (8. August 2019 um 14:37) aus folgendem Grund: Ups

  • Vielen Dank schon mal.

    Also einfach zum Grundfreibetrag von 1.178,59 Euro die Einkommenssteuer sowie die Krankenversicherungsbeiträge hinzurechnen, sollte man nicht machen.

    Gibt es andere Meinungen bzgl. der Berücksichtigung derGeschäftsraummiete? Ich habe die Kommentierungen gewälzt, konnte aberhinsichtlich einer Berücksichtigung nichts finden.

  • Vielen Dank schon mal.

    Also einfach zum Grundfreibetrag von 1.178,59 Euro die Einkommenssteuer sowie die Krankenversicherungsbeiträge hinzurechnen, sollte man nicht machen.

    Gibt es andere Meinungen bzgl. der Berücksichtigung derGeschäftsraummiete? Ich habe die Kommentierungen gewälzt, konnte aberhinsichtlich einer Berücksichtigung nichts finden.

    Ich glaube nicht, dass du hier noch großartig andere Antworten hören wirst. Über 850i ZPO kannst du den Schuldner nur so stellen, wie wenn er abhängig beschäftigt wäre. Alle anderen Kosten der Selbstständigkeit wie Geschäftsraummiete oder (ganz bitter: ) Löhne fallen nicht unter 850i ZPO. Die P-Konten sind nicht darauf ausgelegt, dass man darüber einen Geschäftsbetrieb führt. Ich habe diese Diskussion auch immer wieder mit einem Schuldner. Ich konnte dem nur nahelegen sich mit seinen Gläubigern zu einigen oder eine UG zu gründen und ein Konto auf die Gesellschaft zu eröffnen. Hat ihn beides nicht begeistert, aber anders geht es nicht.

  • [FONT=&amp]Hallo, [/FONT]
    [FONT=&amp]
    [/FONT]
    [FONT=&amp]ich habe ebenfalls den Fall, dass ein selbständiger Schuldner sein Pfändungsschutzkonto auch als Geschäftskonto nutzt.[/FONT]
    [FONT=&amp]Er betreibt einen Markstand und hat beantragt den Freibetrag zu erhöhen, weil er zum Betrieb des Markstands unter anderem folgende Auslagen hat: Standmiete, Stromkosten, Kosten eines ECGeräts, die Leasingrate für ein Zugfahrzeug, Gehalt für zwei Aushilfen. [/FONT]
    [FONT=&amp]
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Ich bin in einem anderen Thread hier über den Beschluss des BGH vom 20.03.2003 - IX ZB 388/02 gestolpert.[/FONT]
    [FONT=&amp]In der Randnummer 37 schreibt der BGH folgendes:[/FONT]
    [FONT=&amp]
    [/FONT]
    [FONT=&amp]„Einen unpfändbaren Anteil in Höhe (notwendiger) beruflich bedingter Ausgaben gibt es bei solchen Einkünften nicht. Der Schuldner kann allenfalls beantragen, daß ihm von den pfändbaren Vergütungen als Unterhaltsbedarf so viel belassen bleibt, wie ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits-oder Dienstlohn bestände, § 850i Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO; bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts sind Werbungskosten analog § 850a Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Stöber aaO § 850i Rn. 2) (Beschluss des BGH, vom 20.03.2003 - IX ZB 388/02)“[/FONT]
    [FONT=&amp]Rein vom Wortlaut des 850a Absatz 3 ZPO wüsste ich jetzt nicht, wie die Einkünfte meines selbständigen Schuldners zu den dort aufgeführten Dingen passen. [/FONT]
    [FONT=&amp]Laut dem Münchener Kommentar ( 5. Auflage 2016) zu §850a Absatz 3 ZPO „soll sichergestellt werden, dass der Schuldner die zur Bereitstellung seiner Arbeitsleistung erforderlichen Mittel verfügbar hat.“ [/FONT]
    [FONT=&amp]Das würde dann wiederum eher dafür sprechen, dass eine Erhöhung zumindest für die Standmiete, den Strom und die Leasingrate möglich wären, da der Schuldner das Gewerbe ansonsten ja nicht ausüben könnte. [/FONT]
    [FONT=&amp]
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Das finde ich irgendwie widersprüchlich, daher wäre ich für Denkanstöße ( und entsprechende Hinweise falls das totaler Quatsch sein sollte ) dankbar. [/FONT]
    [FONT=&amp]
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Für den Fall, dass die BGH Entscheidung in meinem Fall nicht von Bedeutung ist: [/FONT]
    [FONT=&amp]Wenn ich so rechnen würde wie Insulaner in #2, kann ich dann alle Ausgaben die der Schuldner bezüglich des Betriebs nachgewiesen hat von den Umsätzen abziehen um den Verdienst zu berechnen ? Oder müsste ich da dann auch wieder unterscheiden ? [/FONT]
    [FONT=&amp]
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Sorry für den langen Sachverhalt, kürzer ging es irgendwie nicht ...[/FONT]

  • 850a bezieht sich doch nur auf Arbeitslohn eines abhängig Beschäftigten - der Lohn bzw. dessen als unpfändbar bestimmten Teile - dient auch dazu seine Werbungskosten im weitesten Umfang (also Fahrtkosten zur Arbeit, ordentliche Kleidung für den Besuch der Arbeitsstätte, Essen in der Kantine usw) zu decken. Nur diese Mittel meint der Muko in seiner von dir genannten Kommentierung.

    Bei dem selbständigen bist du nur bei 850 i, auch dort würde ich daher immer nur die o.g. Dinge ähnlich bei einem abhängig beschäftigten mit einbeziehen. Nie Ausgaben der reinen Selbständigkeit wie Miete usw.
    Ein P-Konto dient nie dazu eine Selbständigkeit führen zu können.

    Man kann in solchen Fällen immer nur monatlich neu entscheiden. Einen Teil der Einnahmen auf dem Konto für den reinen Lebensunterhalt freigeben und vorher vom Sch versichern lassen, dass er keine weiteren Einnahmen zum Leben hatte. Bei einen Marktstandbetreiber sind ja Bareinnahmen sehr wahrscheinlich. Wie soll ich sicher sein, dass er sich nicht davon schon Geld zum Leben entnommen hat.

  • Vielen Dank schon mal.

    Also einfach zum Grundfreibetrag von 1.178,59 Euro die Einkommenssteuer sowie die Krankenversicherungsbeiträge hinzurechnen, sollte man nicht machen.

    Gibt es andere Meinungen bzgl. der Berücksichtigung derGeschäftsraummiete? Ich habe die Kommentierungen gewälzt, konnte aberhinsichtlich einer Berücksichtigung nichts finden.

    Ich glaube nicht, dass du hier noch großartig andere Antworten hören wirst. Über 850i ZPO kannst du den Schuldner nur so stellen, wie wenn er abhängig beschäftigt wäre. Alle anderen Kosten der Selbstständigkeit wie Geschäftsraummiete oder (ganz bitter: ) Löhne fallen nicht unter 850i ZPO. Die P-Konten sind nicht darauf ausgelegt, dass man darüber einen Geschäftsbetrieb führt. Ich habe diese Diskussion auch immer wieder mit einem Schuldner. Ich konnte dem nur nahelegen sich mit seinen Gläubigern zu einigen oder eine UG zu gründen und ein Konto auf die Gesellschaft zu eröffnen. Hat ihn beides nicht begeistert, aber anders geht es nicht.

    Ich häng mich da nochmal ran. Neuer Ansatz, bin auf deine Meinung gespannt:

    Grundsätzlich soll der § 850i ZPO nicht die Grundlagen (den Geschäftsbetrieb) des Schudlners aufrechterhalten (BeckOK ZPO/Riedel, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 850i Rn. 20). Aber:

    Da der Schuldner aufgrund des Gewinns aus der Unternehmung seinen Lebensunterhalt bestreitet, handelt es sich bei dem Guthaben auch um sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO. Dieser soll auf alle Selbstständigen auch Anwendung finden (Drucksache 16/7615, Seite 11, 18). Der § 850i ZPO ist über den § 850k Abs. 4 ZPO auch anwendbar. Nach § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO können neben dem Betrag nach § 850i ZPO dem Schuldner weitere Beträge freigegeben werden, die mit der Erzielung von Arbeitseinkommen verbunden sind (BGH, Urteil vom 05.12.1985 - IX ZR 9/85, BFH Urt. v. 16.2.1951 – IV 18/51 S, BeckRS 1951, 21004574). Beide Entscheidungen sind vor der Änderung des § 850f ZPO und vor Einführung des § 850k ZPO ergangen, schließen die dortigen Ergebnisse aber nicht aus.
    Auch sollen mit der Neuregelung des § 850i ZPO die Sozialkassen entlastet werden (Drucksache 16/7615, Seite 11, 18). Damit dürfe der Beschluss des BGH vom 21.12.2004 (BGH, B. v. 21.12.2004,IXa ZB 228/03) im Ergebnis ebenfalls nicht mehr zeitgemäß sein.

    Könnte man nicht damit zu der Entscheidung kommen, diese Ausgabe auch bei einem Selbstständigen, der keine UG oder ähnliches gründen will (kann), zu berücksichtigen? Natürlich Monat für Monat aber so grundsätzlich? Fair wäre es im Sinne der Gleichbehandlung.

    Ich bin gespannt... :gruebel:

  • bleibe dabei: Nö.

    Die Regelungen wurden m.E. für Bereitstellung der Arbeitskraft von abhängig Beschäftigten ( und damit nur für Fahrtkosten etc. -somit meistens auch kleine Beträge und ein einfaches Verfahren) und nicht von Selbstständigen gemacht.

    Es ist nicht Absicht des Vollstreckungsverfahrens nicht-pfändenden Gläubigern Befriedigung vor pfändenden Gläubigern zu verschaffen. Es kann nicht sein, dass der nicht pfändende Gläubiger von Geschäftsraummiete Geld bekommt, der Gläubiger von z.B. Reparaturleistungen des Autos des Schuldners nicht.

    Weiterhin wäre dann die Frage im Raum: welche Geschäftsausgaben sind notwendige Ausgaben bezüglich der Selbständigkeit? Sobald diese Dose der Pandora geöffnet wird, wird dir dann die komplette Buchhaltung vorgelegt, damit du alles freigibst- womit du dann unternehmerische Entscheidungen bewerten darfst: vom Kauf eines Kfz (war es nach Art, Preis und Beschaffenheit erforderlich?) über die Personaleinstellung samt Gehaltshöhenbestimmung (so viel zu beachten- viel Spaß!) bis zum Geschäftsessen mit potentiellen Kunden (Wer? Wie teuer? Angemessen?). Dies immer im Dialog mit dem Gläubiger- dann hast du bei einem Selbstständigen ein Verfahren für einen monatlichen Freibetrag mit einem Zeitbedarf, der ggf. dein Monatspensum übersteigen kann und im übrigen deine Qualifikation bei weitem übersteigen dürfte.

  • bleibe dabei: Nö.

    Die Regelungen wurden m.E. für Bereitstellung der Arbeitskraft von abhängig Beschäftigten ( und damit nur für Fahrtkosten etc. -somit meistens auch kleine Beträge und ein einfaches Verfahren) und nicht von Selbstständigen gemacht.

    Es ist nicht Absicht des Vollstreckungsverfahrens nicht-pfändenden Gläubigern Befriedigung vor pfändenden Gläubigern zu verschaffen. Es kann nicht sein, dass der nicht pfändende Gläubiger von Geschäftsraummiete Geld bekommt, der Gläubiger von z.B. Reparaturleistungen des Autos des Schuldners nicht.

    Weiterhin wäre dann die Frage im Raum: welche Geschäftsausgaben sind notwendige Ausgaben bezüglich der Selbständigkeit? Sobald diese Dose der Pandora geöffnet wird, wird dir dann die komplette Buchhaltung vorgelegt, damit du alles freigibst- womit du dann unternehmerische Entscheidungen bewerten darfst: vom Kauf eines Kfz (war es nach Art, Preis und Beschaffenheit erforderlich?) über die Personaleinstellung samt Gehaltshöhenbestimmung (so viel zu beachten- viel Spaß!) bis zum Geschäftsessen mit potentiellen Kunden (Wer? Wie teuer? Angemessen?). Dies immer im Dialog mit dem Gläubiger- dann hast du bei einem Selbstständigen ein Verfahren für einen monatlichen Freibetrag mit einem Zeitbedarf, der ggf. dein Monatspensum übersteigen kann und im übrigen deine Qualifikation bei weitem übersteigen dürfte.

    Das ist ja auch mein Problem. Nur finde ich keine richtige Begründung dafür, dass der eK (der kein Geschäftskonto auf den Namen der Unternehmung einrichten kann) schlechter gestellt werden soll, als der Geschäftsführer einer GmbH oder aber der Arzt mit eigener Praxis. Anhand der Normen könnte auch kein Betrag X mit Zustimmung des Gläubigers freigegeben werden, die Praxis macht das aber...

    Nur weil es für das Vollstreckungsgericht schwierig oder mit hohem Aufwand verbunden ist, kann ja auch keine zielführende Begründung für eine Ablehnung sein.

  • Ich zitiere dich einmal:

    "Anhand der Normen könnte auch kein Betrag X mit Zustimmung des Gläubigers freigegeben werden"

    Und daher schreibst du: Für die beantragte Freigabe ist hier keine Rechtsgrundlage, bitte teilen Sie mit auf welcher gesetzlichen Grundlage eine Freigabe erfolgen sollte.

    "Nur weil es für das Vollstreckungsgericht schwierig oder mit hohem Aufwand verbunden ist, kann ja auch keine zielführende Begründung für eine Ablehnung sein."- Genau so ist es- zuviel Aufwand hab ich auch noch nie gescheut- ich wollte nur verdeutlichen, dass diese Art Freigabe gar nicht gewollt sein kann, da wir dann ganz andere PEBBSY-Zahlen und eine andere Ausbildung hätten.

    "die Praxis macht das aber..." - nicht alles was wir in der Praxis machen ist richtig! Wenn du eindeutige Rechtsprechung zu der "Praxis, die das macht" findest, die genau diese Praxis bestätigt, dann hast du ja eine Grundlage. Aber nur weil AG x das macht ist das keine Grundlage für Sicherheit. Denn da ist ja auch nur einer wie ich-überprüft ist diese Vorgehensweise nicht. Denn jeder von uns kann so ziemlich jeden Mist in einen Beschluss schreiben und dank der oftmals vorherrschenden Unwissenheit der Anwaltschaft in diesem Rechtsgebiet damit auch ohne Rechtsmittel bleiben- aber mit dem vollen Risiko, den Job zu verlieren und/oder haftbar gemacht zu werden. Denn einen Beschluss ohne Rechtsgrundlage zu schreiben mit dem Wissen "Anhand der Normen könnte auch kein Betrag X mit Zustimmung des Gläubigers freigegeben werden", das ist vorsätzlich, da sind alle Tore offen. Es steht jedem frei dieses Risiko einzugehen- ich mache es nicht.

     Da lehne ich dann ab, weise auf das Rechtsmittel explizit hin- vielleicht gibt mir ja nach einer Beschwerde das Landgericht nicht Recht und ist einer Meinung, die für mich abwegig ist. Dann hätte ich für den vorliegenden und Folgefälle eine Grundlage. Leider hat sich in meinen Streitfragen das LG bisher auf meine Seite gestellt...

  • Volle Zustimmung. Nur ist das Forum ja hierfür da. Ohne eine Norm, die die Freigabe erlaubt, geb ich auch nichts frei. Auch wenn sich das Ergebnis ungerecht anfühlt. Hier wird letztlich das Beschwerdegericht entscheiden müssen. Sofern es in die Beschwerde geht. Danke dir für die Diskussion.

  • Yepp- genau dafür sprechen wir ja hier. Hat sich ja leider keiner mit einer obergerichtlichen Rechtsprechung gemeldet, die auf deinen Fall passen würde. Deswegen stelle ich ja auch öfters solche Fragen: um auszuschließen, dass es neue Rechtsprechung gibt, die ich verwenden könnte.

    Halt uns auf dem laufenden, vielleicht beschwert er sich ja. Dann teile uns mit, was dein Landgericht entschieden hat.

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