notwendige Kosten Zug um Zug

  • Hallo,

    habe hier einen Kostenfeststezungsantrag nach § 788 ZPO. Schu ist verurteilt 500.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Maschine. Hintergrund war ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Da der Schuldner die Maschine nicht abgeholt hat, hat der Gläubiger diese in Eigenleistung mit einem Angestellten abgebaut und verpackt. Für die Eigenleistung rechnet der Gläubiger für sich selbst 85,00 pro Stunde, für seinen Angestellten 45,00 € die Stunde netto ab. Zzgl. Pauschale für Gerätschaften und Kilometer, insgesamt rund 15.000,00 €.
    Hinzu kommen Transportkosten für eine Spedition.
    Ich bin jetzt soweit, dass ich die Transportkosten wohl festsetzen muss, da der Schuldner die Maschine zur Abholung angeboten wurde und es abgelehnt hat sie abzuholen. (vgl. LG Ulm, 20.08.1990, 5 T 52/90). Aber was mache ich mit den Kosten für den Abbau? Der Schuldneranwalt wehrt sich wegen der Höhe des Stundenlohnes. Woher soll ich denn wissen, was da angemessen und notwendig ist.? Hat sich schon mal jemand wegen Eigenleistungen Gedanken gemacht? Und gehört der Abbau zum "Angebot der Abholung" oder fällt der Abbau noch in den Zuständigkeitsbereich des Gläubigers und dann sind es eh keine notwendigen Kosten?

    Danke und Grüße, Anerona

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