Auflösung Gmbh & Co. KG - Rechtsnachfolge oder klarstellender Zusatz?

  • Es besteht ein Titel für die XXX GmbH & Co. KG.

    Nunmehr wird mitgeteilt, dass diese aufgelöst ist und das Handelsgeschäft mit Aktiva und Passiva ohne Liquidation durch die YYY GbR - die vormalige Kommanditistin - übernommen wurde, und Titelumschreibung beantragt.

    Handelt es sich hierbei um eine Rechtsnachfolge im Sinne von § 727 ZPO oder genügt ein klarstellender Zusatz in der Klausel?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Danke für die Entscheidung. Ob vorliegend die Auflösung/Löschung wegen Vermögenslosigkeit oder aufgrund Vereinbarung (§ 145 I HGB) erfolgte, kann ich aus den mir vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.

    In jedem Fall muss mir der Sachverhalt aber zumindest durch notariell beglaubigte HR-Ausdrucke nachgewiesen werden oder? Welche müssten mir da vorgelegt werden? Die GbR wird ja nirgendwo als "Übernehmerin" eingetragen. Reicht mir da der HR-Auszug der gelöschten GmbH & Co. KG, aus dem die GbR als seinerzeitige Kommanditistin ersichtlich ist?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Reicht mir ...

    Wie im Grundbuchverfahren (BGH, Beschluss vom 5.7.2018 – V ZB 10/18):

    „… jedenfalls dann nachgewiesen ist, wenn zum einen die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung beider Gesellschafter, aus der sich die zur Gesamtrechtsnachfolge führende Rechtsänderung ergibt, oder eine notariell beglaubigte Ausscheidensvereinbarung der Gesellschafter vorgelegt werden und zum anderen das Ausscheiden des Gesellschafters sowie das Erlöschen der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (vgl. BayObLGZ 1993, 137 [139] = NJW-RR 1993, 848; OLG Dresden, Beschl. v. 27.9.2010 – 17 W 956/10, BeckRS 2011, 17863; KG, RNotZ 2013, 36 = MDR 2013, 146; OLG Hamm, NJOZ 2013, 1167; LG Schwerin, NotBZ 2001, 308 [309]; Bauer/v. Oefele/Schaub, 3. Aufl., § 32 Rn. 20; Demharter, § 32 Rn. 12; BeckOK GBO/Otto, § 32 Rn. 38; BeckOK GBO/Kral, Gesellschaftsrecht Rn. 50; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, § 32 Rn. 21).“

  • Danke! :daumenrau:D

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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