Anfechtung von Zahlungen auf Schuldenbereinigungsplan

  • Über das Vermögen des S ist das IK-Verfahren eröffnet. Vor Antragsstellung hatte S mit 18 seiner 38 Gläubiger einen Schuldenbereinigungsplan geschlossen. Über 2 Jahre haben die 18 Gläubiger von S monatliche Zahlungen erhalten. Dann war doch der Insolvenzantrag erforderlich, das Verfahren wurde eröffnet.


    Frage: Sind die Ratenzahlungen der 18 Gläubiger anfechtbar? Ich meine, mal eine Entscheidung gelesen zu haben, die hierbei die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Gläubiger verneint. Kann sich da jemand erinnern?


    Danke schön!

  • Das kommt darauf an. Sofern der Schuldner sich mit allen Gläubigern auf eine gleichmäßige quotale Befriedigung einigt, dürfte es tatsächlich an seinem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz fehlen. In Deinem Fall weiß der Schuldner, dass einige seiner Gläubiger leer ausgehen. Er nimmt also billigend in Kauf, dass er die Gläubiger, welche keine Zahlungen erhalten, benachteiligt.

    Hinsichtlich der Kenntnis der Gläubiger muss man schauen, welchen Kenntnisstand diese haben. Wenn ich meinen Gläubigern schreibe, wenn nicht mit allen Beteiligten ein Vergleich / eine Ratenzahlung zustande kommt, muss ich ein Insolvenzverfahren einleiten, und dann keine weitere Information an die Gläubiger erfolgt, dann können diese nicht davon ausgeht, dass alle Mitgläubiger zugestimmt haben und gleich befriedigt werden. Anders ist es vielleicht, wenn ich den Gläubigern später schreibe, dass es nunmehr eine umfassende Einigung mit allen Gläubigern gibt und konkret … EUR im Monat gezahlt werden. Kommt also auf den Einzelfall an.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Sag ich doch!

    Wenn ich ein Sanierungskonzept vorstelle und dann dem Gläubiger keinerlei Informationen gebe, dass dieses auch umgesetzt werden kann, dann muss er wohl weiterhin von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ausgehen.

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  • PS: Herzlich willkommen wieder auf der dunklen Seite, Gegs!

    :dankescho - ich dachte, dass hier ist die helle Seite :eek:.

    Aber da der Bundesgerichtshof sich dann ebenfalls auf der dunklen Seite bewegt, kann ich gut damit leben.

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  • § 133 Abs 3 Satz 2 InsO bedingt aus meiner Sicht keine Beweislastumkehr. Der Insolvenzverwalter hatte nach § 133 Abs. 1 InsO a.F. die Kenntnis des Gläubigers von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen. Das hat er jetzt immer noch. Nach der Gesetzesbegründung soll § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO nur bewirken, dass der Insolvenzverwalter den Nachweis nicht mehr darauf stützen kann, dass der Schuldner um eine Zahlungserleichterung gebeten oder der Gläubiger ihm eine solche gewährt hat. Aber das war nach der BGH-Rechtsprechung zum § 133 Abs. 1 InsO a.F. auch früher nicht ohne weiteres möglich. Interessanter Weise geht die Gesetzesbegründung aber davon aus, dass die Nichteinhaltung einer Ratenzahlungsvereinbarung oder das Auflaufen neuer Verbindlchkeiten während der Dauer der Vereinbarung dann doch wieder für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sprechen.

    Auf Deinen konkreten Fall angewandt: Wenn die Gläubiger Kenntnisse von Umständen haben, die auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeuten, dann haben sie eben diese Kenntnis. später geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung hin oder her. An meinen früheren Ausführungen ändert sich also auch durch § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO nichts.

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