Pfändung Erbanteil - Zustellung des Anordnungsbeschlusses an wen?

  • Ich bitte nochmal um eure geschätzte Hilfe: Eigentümer sind 4 Personen in Erbengemeinschaft. In Abt. II des Grundbuchs ist vermerkt, dass der Erbanteil eines Miterben gepfändet ist. Nunmehr liegt mir ein Antrag auf Zwangsversteigerung vor. An wen muss ich den Anordnungsbeschluss nun zustellen: An den Miterben und den Pfändungsgläubiger? Wer von den beiden hätte denn das Recht, einen Antrag nach § 30 a zu stellen? Beide? Vielen Dank vorab, ich wünsche ein schönes Wochenende!

  • Sehe ich auch so.
    Ich hab wieder einmal den Fall, dass der Pfändungsgläubiger eines Miterben die Teilungsversteigerung betreiben will. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist okay.
    Jetzt meine Frage: Ist der Pfändungsschuldner im Rubrum als Antragsgegner zu bezeichnen und wäre diesem damit auch der Anordnungsbeschluss samt Belehrung zuzustellen?
    Oder ist der Pfändungsschuldner kein Antragsgegner, dem weder der Anordnungsbeschluss noch die Belehrung zuzustellen ist?
    Ich war bisher der Auffassung, dass der Pfändungsschuldner "Antragsgegner" ist. Nun habe ich von einem Terminsvertreter gehört, dass das wohl einige Kollegen anders sehen. Das kann ich nicht ganz nachvollziehen und würde gern mal Ihre/Eure geschätzte Meinung zu dieser Problematik hören.

  • Siehe zur Pfändung und Verpfändung im Stöber, ZVG, 22. A. ab Rn. 185. Der Pfändungsschuldner ist Antragsgegner (siehe Rn. 214).

  • Maßgeblich muss sein, ob der Pfändungsschuldner einen Antrag nach § 180 Abs. 2 BGB in dem von seinem Pfändungsgläubiger betriebenen Verfahren stellen kann. Dazu meint Teufel in Steiner, ZVG, 9. Aufl., § 180 Rz. 135, dass der Schuldner dieselben Schutzrechte wie jeder andere Miteigentümer nach § 180 II, 30b ZVG für sich beanspruchen könne und daher über sein Antragsrecht zu belehren sei. In Fußnote 182 zitiert er dazu folgende Quellen:
    LG Kempten, NJW 1976, 299; Stöber, Rpfleger 1963, 337, aA: OLG Hamburg MDR 1958, 34; LG Aschaffenburg MDR 1959, 135; LG Osnabrück Rpfleger 1960, 409, Steiner, ZVG, 8. Auflage. § 180 Rz. 18 (3).

    Hintzen in Dassler u.a., ZVG, 15. Aufl. 2016, argumentiert in § 180 Rz. 84, die Schutzvorschrift des § 180 Abs. 2 ZVG gewähre auch dem Schuldner ein Recht, die Einstellung zu beantragen, weil die eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden Gründe höchstpersönlicher Natur seien und daher von der Pfändung nicht umfasst würden.

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