Drittschuldnererklärung bei evtl. zukünftigen Anspruch

  • Hinterlegt werden soll der Übererlös aus einer Versteigerung zugunsten der A&B GbR und C. Die Annahmeanordnung habe ich erlassen, die Quittung liegt noch nicht vor.
    Jetzt ist (schon) ein PfÜB eingegangen. Gepfändet wird der Anspruch von A auf teilweise oder ganze Auszahlung der zu dem Az. 1 HL 1/19 hinterlegten Beträge, welche dem Schuldner als auseinandersetzungsguthaben aufgrund der Kündigung der A&B GbR, deren Gesellschafter er war, zustehen.

    Bis zum Ablauf der Frist des § 840 ZPO wird mir die Quittung nicht vorliegen.

    Was würdet Ihr in der Drittschuldnererklärung zur Anerkennung der Forderung angeben?

    1) wird anerkannt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Hinterlegung erst mit Einzahlung wirksam wird. Derzeit liegt noch keine Quittung vor. Ferner ist als Berechtigte hier derzeit die A&B GbR, nicht A und B angegeben. Eine Auszahlung kann daher erst bei Nachweis der Berechtigung erfolgen und sofern sich die Berechtigten einigen oder eine rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten vorgelegt wird.

    2) kann derzeit noch nicht anerkannt werden. Die Hinterlegung wird erst mit Einzahlung wirksam wird. Derzeit liegt noch keine Quittung vor. Ferner ist als Berechtigte hier derzeit die A&B GbR, nicht A und B angegeben.

    3) oder was ganz anderes?

  • Ich würde die erste Erklärung abgeben. Denn offensichtlich ist doch das Vollstreckungsgericht Hinterleger, und wenn dieses eine Hinterlegung beantragt, wird es auch zahlen!

    Allerdings empfehle ich dringend, in der Erklärung darauf hinzuweisen, dass eine Auszahlung an A nur erfolgen kann, wenn auch die Zustimmung des C vorliegt bzw. eine rechtskräftige Entscheidung, in der die Berechtigung festgestellt wird.

    siehe #10

  • Ich würde die erste Erklärung abgeben. Denn offensichtlich ist doch das Vollstreckungsgericht Hinterleger, und wenn dieses eine Hinterlegung beantragt, wird es auch zahlen!

    Nein. eine Bank will hinterlegen, weil bei ihr ein Überschuss ist. Die Zahlung ist da kein Problem, sondern eine Pfändung vor Einzahlung und damit erst wirksamer Hinterlegung.
    Allerdings empfehle ich dringend, in der Erklärung darauf hinzuweisen, dass eine Auszahlung an A nur erfolgen kann, wenn auch die Zustimmung des C vorliegt bzw. eine rechtskräftige Entscheidung, in der die Berechtigung festgestellt wird.
    A hat aber selbst doch noch keinen Anspruch, nur die A&B GbR. :gruebel:

    Und danke für Eure Mithilfe!

  • Ich dachte, A sei der Pfändungsgläubiger. Aber selbst wenn nicht, mein Beitrag gilt fort.

    Dann siehst Du kein Problem darin, dass eine Pfändung unter Umständen (wegen des Zeitpunkts der Einzahlung) und nach den bisher angegebenen Berechtigten (es ist ja nicht sicher, ob und wann sich die GbR auseinandersetzt oder gesetzt hat) vor Entstehen eines möglichen Herausgabeanspruchs von A erfolgt?

    Also bei der zeitlichen Reihenfolge Pfändung - Einzahlung (=Zeitpunkt der Hinterlegung) - Auseinandersetzung (=Entstehen des Herausgabeanspruchs von A)?

  • Noch jemand eine Meinung? Mir läuft die Frist des § 840 ZPO bald ab :oops:.

    Nach Zöller kann eine zukünftige Geldforderung gepfändet werden, sobald eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, die ihre Bestimmung der Art und Person des Drittschuldners nach ermöglicht, auch wenn unbestimmt ist, ob überhaupt eine Forderung entstehen wird.

    Wenn hier nur der Zeitpunkt der Einzahlung unklar wäre würde ich es als pfändbare zukünftige Forderung anerkennen.

    Aber wegen der Pfändung des möglichen Anspruchs von A bin ich mir unsicher:

    Im Moment ist die A&B GbR Mitberechtigter. Nach dem gepfändeten Anspruch könnte diese GbR inzwischen aufgelöst sein. Das bedeutet ja, dass jetzt schon u.a. A Berechtigter sein könnte. Dann wäre die Pfändung ja jetzt möglich, auch wenn das jetzt noch nicht ersichtlich ist. (Fraglich ist, ob der Hinterleger die Änderung der Berechtigung mitteilen müsste oder wie sich sonst die Berechtigung von A nachweisen lässt).

    Bei Auflösung der GbR demnächst würde A unter Umständen auch Berechtigter werden. Fraglich ist, ob dies bereits jetzt als zukünftige Forderung pfändbar ist.

    Aber wenn die GbR noch besteht und auch weiter bestehen bleibt wird es nie einen Anspruch von A geben.

    Ich kann also derzeit nicht sagen, was Sache ist.

    Ich möchte (wegen möglicher Folgen :eek: auch für mich) ungern eine falsche Erklärung wegen der (Nicht-) Anerkennung abgeben und bin für jede Denkhilfe dankbar!

  • Ich dachte, A sei der Pfändungsgläubiger. Aber selbst wenn nicht, mein Beitrag gilt fort.

    Dann siehst Du kein Problem darin, dass eine Pfändung unter Umständen (wegen des Zeitpunkts der Einzahlung) und nach den bisher angegebenen Berechtigten (es ist ja nicht sicher, ob und wann sich die GbR auseinandersetzt oder gesetzt hat) vor Entstehen eines möglichen Herausgabeanspruchs von A erfolgt?

    Also bei der zeitlichen Reihenfolge Pfändung - Einzahlung (=Zeitpunkt der Hinterlegung) - Auseinandersetzung (=Entstehen des Herausgabeanspruchs von A)?

    Hinsichtlich der zeitlichen Abfolge hätte ich keine Probleme.

    Zu der Problematik wegen der Auseinandersetzung meine vorläufigen Gedanken:
    Probleme könnten sich wegen den §§ 736, 859 Abs. 1 ZPO ergeben, da es sich um Gesellschaftsvermögen handelt.
    Der Anspruch auf Auseinandersetzung und auch der Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben können jedoch gepfändet werden. Hier ist aber nicht die Hinterlegungsstelle der Drittschuldner.
    (vgl. hierzu vielleicht auch BGH, Urteil vom 28. Juni 1982 – II ZR 233/81 –)


  • Hinsichtlich der zeitlichen Abfolge hätte ich keine Probleme.

    Also danach Version 1), Du würdest anerkennen?

    Zu der Problematik wegen der Auseinandersetzung meine vorläufigen Gedanken:
    Probleme könnten sich wegen den §§ 736, 859 Abs. 1 ZPO ergeben, da es sich um Gesellschaftsvermögen handelt.
    Der Anspruch auf Auseinandersetzung und auch der Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben können jedoch gepfändet werden. Hier ist aber nicht die Hinterlegungsstelle der Drittschuldner.
    (vgl. hierzu vielleicht auch BGH, Urteil vom 28. Juni 1982 – II ZR 233/81 –)


    Du meinst, der laut PfÜB gepfändete Anspruch des A auf einen einzelnen Anspruch aus der Auseinandersetzung, hier der Herausgabeanspruch gegenüber der Hinterlegungsstelle, wäre nicht pfändbar gewesen? Egal, ob die Gesellschaft schon aufgelöst ist oder nicht? Also wäre der Herausgabeanspruch mit der Pfändung des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben automatisch mitgepfändet worden?

  • Muss mich doch etwas korrigieren:
    Ich würde anerkennen, aber darauf hinweisen, dass eine Auszahlung nur erfolgen kann wenn die Zustimmungen von B und C vorliegen bzw. ersetzt werden.
    Hintergedanke: Mögl. Empfangsberechtigte sind A und B (was interessiert mich deren Beteiligungsverhältnis?) und C.

    Würde man einem "gewöhnlichen" Drittschuldner etwa abverlangen, sich mit Fragen der Rechtsfähigkeit einer GbR und deren Auseinandersetzung zu befassen?

  • Grundsätzlich ist meines Erachtens für eine Auszahlung auch die Zustimmung des B (und weiterer Gesellschafter der GbR) und C erforderlich.

    Meine aufgeworfene - und zugegebenermaßen nicht abschließend geprüfte - Problematik bezog sich eher auf die Frage, ob A weiterhin bei der Auszahlung zu involvieren ist, oder ob der Pfändungsgläubiger für ihn die Rechte wahrnehmen kann.

    Denn die Ansprüche gegenüber der Hinterlegungsstelle stehen der GbR zu und nicht dem A und B persönlich. Pfändbar kann also höchstens ein Auseinandersetzungsanspruch (gegenüber den Mitgesellschaftern) und damit verbunden auch des Auseinandersetzungsguthabens sein.
    Das heißt die Gesellschaft verwertet die Vermögenswerte und im Ergebnis steht dem einzelnen Gesellschafter ein Betrag X zu.
    Hier stellt sich dann aber die Frage, wie weit die Befugnisse des Pfändungsgläubigers auch in Bezug auf Verwertungshandlungen reichen.

    Und es stellt sich dann auch noch die Grundsatzfrage, ob überhaupt eine wirksame Pfändung vorliegt. Denn bei der Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs und /-guthabens ist die Hinterlegungsstelle eben nicht der Drittschuldner.

  • Ich sehe das so: Solange die GbR als Berechtigte angegeben ist ist m.E. der Pfändungsgläubiger (PG) außen vor. Es müssen dann die Erklärungen von A und B für die GbR abgegeben werden. Gepfändet wird ja der Anspruch des A aufgrund der Auseinandersetzung an dem hinterlegten Betrag. Ohne Auseinandersetzung besteht der Anspruch aber m.E. nicht. Gepfändet wurde ja nicht der Auseinandersetzungsanspruch ansich.

    Wenn sich A und B aber auseinandergesetzt haben oder demnächst auseinandersetzen werden und somit nicht mehr die GbR, sondern A und B Berechtigte sind (oder je nach Auseinandersetzung nur A oder B) besteht nach dem PfÜB der Anspruch des PG an diesem Vermögenswert. Dann muss A nicht mehr zustimmen, sondern es müssen Erklärungen von B (sofern dann berechtigt), C und PG vorliegen.

    Weil diese Unklarheit besteht, s, auch meinen Beitrag unter Nr. 7, weiß ich nicht, was ich angeben soll, Variante 1 oder 2.

    (Sollte ich bei Variante 1 noch ergänzen, dass derzeit noch kein Herausgabeanspruch von A mangels Auseinandersetzung der GbR besteht?)

  • Wenn du es so siehst, dann schildere es dem Gläubiger doch genauso. Das ist dann deine Drittschuldnererklärung. Eine explizite Äußerung über "Anerkennung" oder "Nichtanerkennung" würde ich dann gar nicht abgeben. Wenn der Gläubiger insoweit nachfragt, kann man sich immer noch Gedanken machen. Eine Auszahlung ist z. Zt. ohnehin nicht möglich.

    1. Schreiben an Gl.
    s.o.
    2. Z.d.A.

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