Vollstreckungsgericht beschließt Vergleich

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe hier eine Unterhaltspfändung, die sich etwas hinzieht. Pfüb ist erlassen, jedoch hat der Schuldner hiergegen Erinnerung eingelegt weil weitere unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind.

    Der Schuldner hatte nun angeboten eine größere Ratenzahlung zu leisten. Der Gl. Vertreter wäre damit grds einverstanden und hat noch ein paar Punkte hinzugefügt.

    Der Gläubiger Vertreter bittet nun, sofern der Schuldner mit dem Gesamtpaket einverstanden ist, durch Beschlussfassung den Vergleich zu beschließen.

    In meinen Augen bin ich als VG dazu gar nicht befugt.

    Die Parteien können sich außergerichtlich einigen. Ich könnte dann nach §§ 775 Nr., 776 ZPO einstweilen einstellen.

    Oder habe ich etwas übersehen?

  • Meine Ansicht:

    Ich habe eine Erinnerung, die ich bearbeiten muss, da es fehlerhafte Angaben zu Unterhaltsberechtigten gibt - sofern die Erinnerung nicht zurückgenommen wird, ändere ich den PfÜB ab oder auch nicht.(also je nach vorgelegten Unterlagen bzgl. der Unterhaltsberechtigten)

    Der Vergleich hat mit meinem Vollstreckungsverfahren nichts zu tun. Ich weise netterweise darauf hin, dass der Gläubiger mit Erklärung gegenüber dem Drittschuldner (§ 843 ZPO) erforderlichenfalls Vereinbarungen des Vergleiches umsetzen kann und ein gerichtliches Handeln nicht erforderlich ist. Einstweilig einstellen würde ich nicht, da ich die Voraussetzungen dafür nicht ersehen kann. (entsprechende Urkunden)

    Meines Erachtens bin ich dann durch und die Akte lege ich weg.

  • Meine Ansicht:

    Ich habe eine Erinnerung, die ich bearbeiten muss, da es fehlerhafte Angaben zu Unterhaltsberechtigten gibt - sofern die Erinnerung nicht zurückgenommen wird, ändere ich den PfÜB ab oder auch nicht.(also je nach vorgelegten Unterlagen bzgl. der Unterhaltsberechtigten)

    Der Vergleich hat mit meinem Vollstreckungsverfahren nichts zu tun. Ich weise netterweise darauf hin, dass der Gläubiger mit Erklärung gegenüber dem Drittschuldner (§ 843 ZPO) erforderlichenfalls Vereinbarungen des Vergleiches umsetzen kann und ein gerichtliches Handeln nicht erforderlich ist. Einstweilig einstellen würde ich nicht, da ich die Voraussetzungen dafür nicht ersehen kann. (entsprechende Urkunden)

    Meines Erachtens bin ich dann durch und die Akte lege ich weg.


    :daumenrau

  • Aus dem Bauch raus sehe ich das auch so.

    Aber
    Wir bewegen uns mit der ZV innerhalb der ZPO, wir befinden uns in einem "strittigen" Verfahren, wir sind Gericht.
    Im Vorwort des Stöber ZVG-Kommentars steht sinngemäß, dass die Grundsätze der ZPO gelten, man also auch immer auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken hat. Gut, die Versteigerung ist ein etwas anderes Verfahren, aber diese Grundsätze könnten übertragbar sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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