Hallo zusammen,
mir wurde heute folgender Vorgang vorgelegt:
Das Jugendamt, welches im Jahre 2009 zum Vormund bestellt wurde (weil den Eltern die elterl. Sorge entzogen wurde), teilt folgendes mit:
" in pp. wünschen sich die Pflegeeltern ..., die Gesundheitsfürsorge für ... zu erhalten. Aus Sicht des Jugendamts spricht nichts dagegen, den Pflegeeltern die Gesundheitsfürsorge zu übertragen".
Meine Vertreterin hat die Akte dann dem Richter m. d. B. um w. V. vorgelegt (hätte ich wohl erstmal genauso gemacht).
Der Richter schreibt mir die Akte wieder zu: "Für Entscheidungen nach § 1887 BGB ist der Rechtspfleger zuständig".
Ich frage mich nun, aufgrund welcher Norm ich den Pflegeeltern die Gesundheitssorge übertragen kann und wie es dann weitergeht. § 1630 Abs. 3 scheitert daran, dass dem Jugendamt als Vormund kein Antragsrecht zusteht. Ist § 1887 BGB auch auf Teilbereiche d. elterl. Sorge anwendbar?
Möglicherweise kann der Vormund auch eine Vollmacht für diesen Bereich auf die Pflegeeltern ausstellen.
Vielleicht hatte ja jemand schon einmal einen vergleichbaren Fall. Ich bin für Anregungen dankbar.