Hallo
In einem Insolvenzverfahren wurde Grundbesitz, welchen der Schuldner vermietet, durch den Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegeben.
Der Schuldner beantragt nun die Kontofreigabe hinsichtlich seiner Mieteinnahmen.
Die Mieteinnahmen sind nach erfolgter Freigabe des Grundbesitzes nicht mehr Bestandteil der Insolvenzmasse. Die Anwendung von §§ 850k Abs. 4 i. v. m. 850i ZPO scheidet doch dann aus, oder?
Ist hier eine Freigabe durch das Insolvenzgericht z. B. über § 850k i. V. m. 765a ZPO möglich und notwendig?
Vielleicht noch als Ergänzung: Wenn ich die Mieteinnahmen über § 850i ZPO bewerten müsste, käme ich zu einer vollständigen Pfändbarkeit der Mieteinnahmen, da der Schuldner auch Arbeitseinkommen in Höhe von knapp 2.500 netto (keine Unterhaltsverpflichtungen) bezieht.
Vielen Dank