Kontofreigabe Mieteinnahmen nach Freigabe Grundbesitz

  • Hallo

    In einem Insolvenzverfahren wurde Grundbesitz, welchen der Schuldner vermietet, durch den Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegeben.
    Der Schuldner beantragt nun die Kontofreigabe hinsichtlich seiner Mieteinnahmen.

    Die Mieteinnahmen sind nach erfolgter Freigabe des Grundbesitzes nicht mehr Bestandteil der Insolvenzmasse. Die Anwendung von §§ 850k Abs. 4 i. v. m. 850i ZPO scheidet doch dann aus, oder?
    Ist hier eine Freigabe durch das Insolvenzgericht z. B. über § 850k i. V. m. 765a ZPO möglich und notwendig?

    Vielleicht noch als Ergänzung: Wenn ich die Mieteinnahmen über § 850i ZPO bewerten müsste, käme ich zu einer vollständigen Pfändbarkeit der Mieteinnahmen, da der Schuldner auch Arbeitseinkommen in Höhe von knapp 2.500 netto (keine Unterhaltsverpflichtungen) bezieht.

    Vielen Dank

  • m.E. keine Freigabe

    765 a oder 850 i scheidet aus, da genug netto zum leben vorhanden. Etwas anderes passt auch nicht.

    die Freigabe des Grdst ist kein Grund für 850 k. Mit Eingang auf dem Konto handelt es sich nur noch um eine Forderung aus Kontoguthaben, egal woher die stammt.

  • Im Grunde bin ich bei Euch. Allerdings meine ich, dass § 850i ZPO (und somit auch § 850k) hier theoretisch angewandt werden könnte, jedenfalls wenn man dem BGH folgt (- IX ZB 88/13-). Aber entscheidend dürfte natürlich sein, dass das im Ergebnis auch nix ändert.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Vielen Dank für eure Antworten.

    Ich habe wohl irrtümlich angenommen, dass aufgrund der erfolgten Freigabe des Grundstücks der Weg nur über § 765a ZPO führt, da die Mieteinnahmen selber auch nicht mehr über § 850i ZPO freigegeben werden (müssen).

    Bei der Entscheidung nach § 850 k ZPO werde ich also weiterhin den § 850 i ZPO anwenden und komme dann zu dem Ergebnis, dass der Antrag zurückzuweisen ist.

  • Mir scheinen die Entscheidungen IX ZB 88/13 und IX ZB 95/15 ein süßes Gift zu sein, mit dem man scheinbar dem Problem herr wird.

    Insbesondere die IX ZB 88/13 in Bezug auf die Einnahmen aus dem Nießbrauch sieht verführerisch aus, geht jedoch an der Sache vorbei, weil hier die Einnahmen unter § 850i ZPO festgestellt werden.

    Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht so, weil der Verwalter das Grundstück freigegeben hat und somit auch die Früchte. Im Ergebnis sind die Mieten insolvenzfreies Vermögen analog § 35 II InsO und somit zweifelhaft, ob man über die Normen der §§850ff ZPO überhaupt einen Schutz herbeiführen kann (außer man zaubert Analogien).

    Wie macht man es denn bei der Freigabe des Geschäftsbetriebs nach § 35 II InsO? Da stellt man das Konto des Schuldners ja auch nicht unter den Schutz der §§ 850 i,k ZPO. Vielleicht sollte der Schuldner sich eher ein anderes Konto suchen, was man dann aus dem Massebeschlag entlasten kann :gruebel::gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • bei 35 II geht man davon, dass ein Konto, dass nur für die Selbständigkeit existiert oder extra dafür eingerichtet wird auch mit der Freigabe dieser mit freigegeben ist

    Ansonsten ist es doch bei einem P-Konto egal, ob der Eingang pfändbar oder massefrei ist - alles was über den Freibetrag hinausgeht ist gepfändet. Es sei denn, ich habe eine gesetzliche Grundlage für eine Erhöhung des Freibetrags und die sehe ich hier nicht.

  • ....- alles was über den Freibetrag hinausgeht ist gepfändet. Es sei denn, ich habe eine gesetzliche Grundlage für eine Erhöhung des Freibetrags und die sehe ich hier nicht.

    Genau und deshalb ist die Vereinnahmung auf einem P-Konto für den Schuldner nicht zielführend.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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