Zuweisung SNR nach Ausscheiden aus der WEG

  • Guten Morgen liebe Kollegen,

    die teilende Eigentümerin ordnet zwei Sondereigentumseinheiten Sondernutzungsrechte zu. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Eintragung ist sie bereits seit 2 Jahren aus der WEG ausgeschieden.
    In der Teilungserklärung steht hierzu: "Der aufteilende Eigentümer ist berechtigt, die Stellplätze jeweils einer bestimmten Sondereigentumseinheit zur alleinigen Nutzung zuzuordnen und die Eintragung im Grundbuch zu bewirken. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass der zur Sondernutzung Berechtigte in notarieller Form bestimmt wird, sind die anderen Sondereigentümer von der Nutzung der Stellplätze ausgeschlossen."

    Der Notar weist nun bei Antragstellung darauf hin, dass die Zuordnung der SNR'e auch nach Ausscheiden aus der WEG möglich war. Es handele sich um eine sog. gestreckte Begründung von SNR'en (Schöner/Stöber, RN. 2913 a). Ich hab nun schon viel dazu gelesen. Hab aber bis jetzt nur eine Entscheidung gefunden, die dem folgt -nämlich OLG Stuttgart - 8 W 164/11. Dort war aber in der TE auch bereits vorgesehen, das eine Zuweisung durch die teilende Eigentümerin auch nach Ausscheiden aus der WEG möglich sein soll.

    Ich tendiere daher dazu, die Zustimmungen aller Miteigentümer sowie deren Gläubiger zu fordern. Bevor ich das tue: Kennt jemand neuere Entscheidungen zu diesem Thema?

  • Hilft dieser Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…363#post1174363
    mit den Darstellungen bei Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.06.2019, Sonderbereich WEG, Teil 6. Sondernutzungsrechte, RNern 55, 56, 58; Schneider, „Ermächtigung des teilenden Eigentümers zur Einräumung und Inhaltsbestimmung von Sondernutzungsrechten“, ZWE 2012, 171 ff. und Müller im BeckOK WEG, Timme, Stand 01.05.2019, § 15 WEG RN 344 mwN) ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank erstmal!

    Kann man das jetzt wirklich so verstehen, dass bei der sogenannten gestreckten Zuordnung unter aufschiebender Bedingung der teilende Eigentümer generell nach seinem Ausscheiden aus der WEG noch SNR'e zuordnen kann oder gilt dies nur, wenn in der TE bereits eine Übertragung der Befugnis auf Dritte (z.B. den Verwalter) geregelt ist. Das ist nämlich bei mir nicht der Fall.

  • Die Entscheidung des OLG Stuttgart betrifft die im Bezugsthread genannte 2. Variante. Dabei geht es darum, dass an der betreffenden Fläche der Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer „bis auf den aufteilenden Bauträger“ von Anfang an ausgeschlossen ist und dem teilenden Eigentümer die Zuweisungsbefugnis vorbehalten wird. In diesem Fall besteht das Zuweisungsrecht des Aufteilenden grundsätzlich nur bis zu seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft (s. Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2019, Sonderbereich WEG, Teil 6. Sondernutzungsrechte, RN 57 unter Zitat BGH NJW 2012, 676; OLG Zweibrücken MittBayNot 2014, 48; diff. LG Stuttgart ZWE 2014, 33 und die hier genannten Entscheidungen
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…966#post1147966,
    es sei denn, die Teilungserklärung enthält eine Regelung, wonach der Zuweisungsvorbehalt auch noch nach Abveräußerung der letzten Einheit bestehen soll (OLG Stuttgart, Beschluss v. 11. 5. 2012 − 8 W 164/11)

    Bei der im Bezugsthread genannten dritten Variante können alle Wohnungseigentümer die betreffende Fläche zunächst bis zu dem Zeitpunkt mitbenutzen, bis zu dem die Zuordnungserklärung des teilenden Eigentümers oder des hierzu bevollmächtigten Verwalters erfolgt. Diese aufschiebend bedingte Zuordnungsbefugnis des Eigentümers oder eines Dritten ist von seiner Teilhabe an der Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig (s. BeckOK/Kral, RN 58 unter Zitat LG München II MittBayNot 2004, 366; Klühs ZNotP 2010, 177; Schneider ZWE 2012, 171).

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