• Hallo,

    ich habe folgenden Fall.
    Es ist KFB nach §§ 103, 788 ZPO ergangen.

    Schuldner hat sofortige Beschwerde eingelegt, da ihr Insolvenzverfahren gemäß §213 InsO eingestellt wurde.

    Die im KFB titulierte Forderung ist eine Insolvenzforderung.

    Die Forderung wurde nicht in der Inso berücksichtigt.
    Der Gläubiger hat der Einstellung nicht zugestimmt.

    Ist der KFB aufzuheben?

  • ich sehe keinen Grund dafür.

    Die Einstellung des Insolvenzverfahrens wirkt sich nicht auf das Bestehen der Forderungen aus.

    Lediglich eine erteilte Restschuldbefreiung hätte Auswirkungen auf die Forderung und diese Auswirkungen wären vom Schuldner prozessual zu verfolgen.
    Bei einer Einstellung nach § 213 InsO im laufenden Inso-Verfahren dürfte aber eine Restschuldbefreiung ausscheiden (zumindest nach Uhlenbrock)

  • ich sehe keinen Grund dafür.

    Die Einstellung des Insolvenzverfahrens wirkt sich nicht auf das Bestehen der Forderungen aus.

    Lediglich eine erteilte Restschuldbefreiung hätte Auswirkungen auf die Forderung und diese Auswirkungen wären vom Schuldner prozessual zu verfolgen.
    Bei einer Einstellung nach § 213 InsO im laufenden Inso-Verfahren dürfte aber eine Restschuldbefreiung ausscheiden (zumindest nach Uhlenbrock)


    Ich schließe mich an.

  • ich sehe keinen Grund dafür.

    Die Einstellung des Insolvenzverfahrens wirkt sich nicht auf das Bestehen der Forderungen aus.

    Lediglich eine erteilte Restschuldbefreiung hätte Auswirkungen auf die Forderung und diese Auswirkungen wären vom Schuldner prozessual zu verfolgen.
    Bei einer Einstellung nach § 213 InsO im laufenden Inso-Verfahren dürfte aber eine Restschuldbefreiung ausscheiden (zumindest nach Uhlenbrock)


    :daumenrau
    Dem stimme ich zu.

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