Antrag auf Nachlassinventar-Voraussetzungen

  • Diese Fundstelle hilft der Threaderstellerin wohl nur bedingt.

    Der Antragsteller muss den Erbschein nicht vorlegen.

    Die Verpflichtung des Antragstellers zur Glaubhaftmachung (nach § 1994 Abs. 2 BGB) bezieht sich nicht auf die Erbeneigenschaft des Antragsgegners oder den Tod des Erblassers. Diese hat das Nachlassgericht gemäß § 26 FamFG selbst zu ermitteln
    (MüKoBGB/Küpper, 7. Aufl. 2017, BGB § 1994 Rn. 3)

    Du musst also selbst ermitteln, ob sich der Anspruch gegen Personen richtet, die nach deiner Aktenlage aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge im Betracht kommen und noch nicht ausgeschlagen haben.

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