• A. bestellt als Käufer an einem Objekt eine GS und in derselben Urkunde wird auch das in seinem Eigentum stehende Haus belastet. Getrennter Vollzug ist zulässig. Der Notar stellt den Antrag nur zum Kaufobjekt, hier wird die GS als Einzelrecht eingetragen. 1 Woche später kommt der -offenbar vergessene Antrag- des Notars die GS auch auf dem Haus einzutragen. Grundsätzlich würde hierfür ja die halbe aus dem Wert der GS zu erheben sein. Das Recht beläuft sich auf 2 Mio. Das Hausgrundstück ist jedoch nicht günstiger. Kann ich gemäß 21 GNotKG von der Kostenerhebung absehen? Der Kostenschuldner muss ja diese zusätzlichen Kosten nur übernehmen, da offenbar im Notariat eine unrichtige Sachbehandlung erfolgt ist. Oder greift der 21 nur, wenn die unrichtige Sachbehandlung beim GBA vorliegen würde?

  • Ich bin irritiert. Der Notar hat was beantragt? Belastet werden kann mit einer Grundschuld ein Grundstück, kein Haus oder sonstiges Gebäude.
    Oder meinst du, es wird ein Grundstück belastet, was er jetzt kauft und ein bereits in seinem Eigentum stehendes Grundstück?

    Wenn meine Vermutung korrekt ist und getrennte Antragstellung zulässig war und in der Grundschuldbestellungsurk. enthalten war, dass das Recht bereits entstehen soll, wenn die Eintragung nur hinsichtlich eines der Belastungsgegenstände beantragt wird, dann handelt es sich eindeutig um ein Versehen des Notars. Da kommt § 21 GNotKG meines Erachtens nach gar nicht in Frage, weil das Gericht keine Schuld trifft. Das hätte der Notar definitiv erkennen können, dass beides belastet werden sollte und die Anträge entspr. stellen können. Ich würde fragen, wer die Kosten für die Eintragung trägt (vermutlich der Notar) und es in Rechnung stellen (nach Nr. 14123 KV GNotKG).

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