Mahnantrag durch einen Rechtsnachfolger

  • Hallo :)

    ich hab hier einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. In dem Feld für die Anspruchsbegründung schreibt der
    Antragsteller, dass der Anspruch durch Verschmelzung übergegangen sei und gibt das zuständige Registergericht ( ohne HR- Nr. ) mit Datum an.
    Genügt das? Ich muss ja grundsätzlich nicht prüfen, ob dem Antragsteller der Anspruch tatsächlich zusteht.
    Aber gilt das auch für solche Sachen oder muss ich mir hier die Rechtsnachfolge erst nachweisen lassen?
    Ich gehe davon aus, dass das durchaus öfter vorkommt. Ich hatte es selbst noch nie und wäre daher sehr dankbar zu erfahren wie ihr das handhabt :D

  • Und welcher Anspruch ist nun übergegangen? Das ist doch anzugeben, oder nicht?

    Anspruch aus Handyvertrag oder Weinlieferung?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Anspruch/Streitgegenstand muß hinreichend genau bezeichnet sein, damit der VB der Rechtskraft fähig ist.

    Das ist er derzeit nicht, denn es ist nicht genannt, um welchen Anspruch es geht.

    Nicht zu prüfen ist im Mahnverfahren indes die behauptete Rechtsnachfolge.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Danke für die Antworten. Der Anspruch ist genau bezeichnet worden. Da es mir darum nicht ging habe ich das nur weggelassen. Das, was ich geschrieben hatte hat der Antragsteller im letzten Satz geschrieben.
    Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe dann muss mir kein Nachweis für die Rechtsnachfolge vorgelegt werden und ich prüfe sie auch nicht, sondern es reicht die Behauptung aus?

  • Danke für die Antworten. Der Anspruch ist genau bezeichnet worden. Da es mir darum nicht ging habe ich das nur weggelassen. Das, was ich geschrieben hatte hat der Antragsteller im letzten Satz geschrieben.
    Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe dann muss mir kein Nachweis für die Rechtsnachfolge vorgelegt werden und ich prüfe sie auch nicht, sondern es reicht die Behauptung aus?

    In #1 hast du doch geschrieben "In dem Feld für die Anspruchsbegründung...".

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ja genau. Der Antragsteller hat in dem Feld für die Anspruchsbegründung zunächst die ganz normalen Ausführungen zum Anspruch gemacht und dann im letzten Satz
    geschrieben, dass der Anspruch aufgrund der Verschmelzung übergegangen ist.

  • Dabei gibt es doch im elektronischen Mahnantrag ein Feld "Der Anspruch ist auf den Antragsteller übergegangen, früherer Anspruchsinhaber ist xyz"... Seh ich doch häufig auf VBs, die für Inkassounternehmen ausgestellt werden...

    Warum die RNF erfolgte, ist in diesem Stadium für das Mahngericht doch egal.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Dabei gibt es doch im elektronischen Mahnantrag ein Feld "Der Anspruch ist auf den Antragsteller übergegangen, früherer Anspruchsinhaber ist xyz"... Seh ich doch häufig auf VBs, die für Inkassounternehmen ausgestellt werden...

    Warum die RNF erfolgte, ist in diesem Stadium für das Mahngericht doch egal.

    Das war ja nun die von der TS gestellte Frage. ;)

  • Ich wollte darauf hinaus, dass es für die Angabe der RNF eben ein eigenes Feld gibt und das nicht in die Anspruchsbezeichnung selbst rein muss. Und ich wollte nochmal betonen, dass "Verschmelzung" nicht zwingend Gegenstand des Mahnantrags sein muss. :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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