Ich habe hier leider einen etwas verworrenen Sachverhalt, bei dem sich mir die Frage stellt, ob die Verkäuferin / Vorbehaltseigentümerin im Hinblick auf §§ 129 ff. InsO tatsächlich berechtigt ist, von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen. Meine Bauchschmerzen begründen sich durch die Personenidentität der Mehrheitsgesellschafter. Irgendwie geistert auch § 135 InsO durch mein Hirn. Die Puzzleteile wollen aber noch nicht an ihre richtige Stelle.
Verkäuferin / Vorbehaltseigentümerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nachfolgend "V-GmbH", über deren Vermögen am 15. Juli 2019 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Vorausgegangen war ab Ende Mai 2019 eine vorläufige Verwaltung.
Vorbehaltskäuferin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend "K-GbR"), die am 02. Juli 2019 einen Insolvenzantrag gestellt hat.
Die K-GbR hat im Jahr 2016 unter Eigentumsvorbehalt von der V-GmbH verschiedenes Anlagevermögen gekauft. Vereinbart wurde, dass die Käuferin bis in das Jahr 2020 den Kaufpreis in monatlichen Raten bezahlt. Die K-GbR hat die letzte Zahlung für April 2019 vorgenommen. Das ist auch der Zeitpunkt, in dem sie die Zahlungen gegenüber alle ihren Gläubigern eingestellt hat. Vorher gab es, weil der Gesellschafter die K-GbR extrem stützte, weder gegenüber der V-GmbH, noch gegenüber den anderen Gläubigern Zahlungsschwierigkeiten.
Der Gesellschafter (der K-GbR) erklärte am 02. Juli 2019 gegenüber dem Insolvenzverwalter der V-GmbH (man gucke und staune, das Insolvenzverfahren wurde erst später eröffnet), dass die K-GbR zu weiteren Zahlungen nicht mehr in der Lage sei. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass der Kaufvertrag aus dem Jahr 2016 aufgehoben wird, so dass nunmehr nach dem Parteiwillen wieder die V-GmbH Eigentümerin der Geschäftsausstattung ist. Alternativ hätte sich die V-GmbH in dem Fall, dass diese Vereinbarung nicht zu Stande gekommen wäre, auch so auf ihren Eigentumsvorbehalt berufen.
Interessant dürfte das Ganze deshalb sein, weil das Anlagevermögen in beiden Verfahren der einzige werthaltige Vermögensgegenstand ist.