Vertretung WEG

  • Hallo,

    ich habe folgenden Sachverhalt:

    Einheit Nr. 1 gehört Schuldner
    Einheit Nr. 2 gehört seiner Ehefrau (2. Ehe) und
    Einheit Nr. 3 gehört der Tochter von Nr. 1 ( aus der 1. Ehe)

    Insgesamt gibt es nur drei Einheiten.

    Eine Verwalter gibt es zur Zeit nicht; in der Vergangenheit gab es einen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs; bis 2014.

    Gleichwohl hat aber der damalige Verwalter dieses Jahr einen Antrag auf Anordnung der ZVG gesetellt;der damalige Verwalter hat einen Anwalt für diesen Antrag bevollmächtigt.; später (nach Anordnung der ZVG) hat sich dann herausgestellt, dass diese Verwaltung nur bis 2014 wirksam war.

    Nun hat die Tochter (Einheit Nr. 3) denselben Anwalt bevollmächtigt für die ZVG (um den Mangel der fehlenden Vertretung der WEG zu heilen) und die Ehefrau (Einheit Nr. 2) hat in einem Schreiben mitgeteilt, dass sie mit einer ZVG einverstanden ist.

    Reicht dies für eine ordnungsgemäße Vertretung der WEG aus? Wenn kein Verwalter bestellt ist, wird die WEG durch die Mitglieder der WEG gemeinschaftlich vertreten.

    Daneben besteht noch ein Beitrittsbeschluss einer Bank.


    Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.


    Viele Grüße

    Europa

  • Ich bitte um Sachverhaltsaufklärung.

    Wer vollstreckt gegen wen woraus?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die WEG vollstreckt aus einem VB wegen Wohn-und Hausgeld (S ist die Einheit Nr. 1); aufgrund dieses VB wurde eine Zwangssicherungshypothek in Abt. III eingetragen.
    Und aufgrund dieses Rechtes wurde dann der Anordnungsbeschluss gegen den Schuldner der Einheit zu 1. erlassen.
    Im Anordnungsbeschluss wurde aufgeführt, dass die WEG durch die Hauusverwaltung X vertreten wird, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Hausverwaltung gar nicht mehr wirksam war.

    Gruß

    Europa

  • unabhängig der Frage, wer als Gl im Titel und im GB steht und wer wann den Titel und die Eintragung beantragt hat, ist das doch jetzt nur eine Rubrumsberichtigung.

    Es sei denn du kämst im Rahmen der obigen Fragen zu dem Ergebnis, dass die Eintragung der ZwaSi unwirksam wäre.

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  • Tatsächlich hat sich auch herausgestellt, dass die Zwangsssicherungshypothek auch vom Verwalter beantragt wurde, obwohl diese Verwaltung da schon nicht mehr wirksam war.

  • Tatsächlich hat sich auch herausgestellt, dass die Zwangsssicherungshypothek auch vom Verwalter beantragt wurde, obwohl diese Verwaltung da schon nicht mehr wirksam war.

    Nicht schön, weil der Antrag grds. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Hypothek ist (BeckOK/Riedel ZPO § 867 Rn. 8). Wird wegen § 79 Abs. 3 S. 2 ZPO (über den § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG) wohl unbeachtlich sein.

  • Da würde ich mich mal mit einem GB-Kollegen austauschen.

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