Spanisches Testament unbeachtlich?

  • Moin,
    sitze zurzeit über folgendem Fall.

    Der Eigentümer A ist verstorben. Es liegt dem Grundbuchamt ein wirksam geschlossener Erbvertrag vor, in dem B als Alleinerbin eingesetzt worden ist. Des Weiteren liegt uns ein spanisches Testament vor (von einem spanischen Notar, nebst Eröffnungsprotokoll und Übersetzung).

    In diesem Testament wurde ein Erbe C bzgl. spanischer Liegenschaften eingesetzt. Mehr nicht. Kann ich aufgrund des Erbvertrages den in Deutschland gelegenen Grundbesitz berichtigen?

    LG

  • Müsste man nicht zunächst prüfen, welches Erbrecht überhaupt Anwendung findet? Dafür erscheinen mir die Daten aus dem Sachverhalt allerdings etwas "dünn"...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Eigentümer A ist verstorben.

    wann denn?

    Es liegt dem Grundbuchamt ein wirksam geschlossener Erbvertrag vor, in dem B als Alleinerbin eingesetzt worden ist.

    von einem deutschen Notar? wann wurde dieser Erbvertrag geschlossen? Enthält dieser eine Rechtswahl nach der EUErbRVO?

    Des Weiteren liegt uns ein spanisches Testament vor (von einem spanischen Notar, nebst Eröffnungsprotokoll und Übersetzung).
    In diesem Testament wurde ein Erbe C bzgl. spanischer Liegenschaften eingesetzt.

    Wann wurde das spanische Testament errichtet? vor oder nach dem Erbvertrag?

  • Tut mir Leid für die dürftigen Infos, habe die Akte jetzt wieder vorliegen.

    Der Eigentümer ist 2018 verstorben.
    Der vor einem deutschen Notar geschlossene Erbvertrag ist von September 2003. Dort steht drin, dass "die Abwicklung der in Spanien vorhandenen Liegenschaften in einem gesonderten spanischen Testament nach spanischem Recht vollzogen werden soll". Eine ausdrückliche Rechtswahl nach EUErbRVO liegt nicht vor.
    Das entsprechende spanische Testament ist von November 2003.

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