Schon vorhandenes Treuhandkonto

  • Guten Morgen :)

    Ich hab folgenden Fall: Es gab zunächst nur eine ambulante Betreuerin, die sich um den Betroffenen gekümmert hat. Sie hatte auch entsprechende Vollmacht.

    Später wurde noch eine gesetzliche Betreuung angeordnet und eine Berufsbetreuerin eingesetzt, diese hat u.a. auch die Vermögenssorge.

    Jetzt legt die (Berufs-)Betreuerin das Vermögensverzeichnis vor und daraus ergibt sich, dass es (nur) ein Treuhandkonto gibt, das von der ambulanten Betreuerin verwaltet wird. Kann das denn grundsätzlich so weiterlaufen? Und welchen Nachweis würdet ihr für das Guthaben auf dem Treuhandkonto akzeptieren? Eine schriftliche Erklärung der amb. Betreuerin?

    Viele Grüße und vielen Dank schon mal :daumenrau

  • Was ist eine ambulante Betreuerin?

    Ich vermute, damit ist eine Pflegekraft oder ein Angehöriger gemeint, der mit Bank- und anderen Vollmachten ausgestattet war.

    Jetzt legt die (Berufs-)Betreuerin das Vermögensverzeichnis vor und daraus ergibt sich, dass es (nur) ein Treuhandkonto gibt, das von der ambulanten Betreuerin verwaltet wird. Kann das denn grundsätzlich so weiterlaufen? Und welchen Nachweis würdet ihr für das Guthaben auf dem Treuhandkonto akzeptieren? Eine schriftliche Erklärung der amb. Betreuerin?

    Nein, das kannst du in meinen Augen nicht dulden, da es das Vermögen der Betroffenen gefährdet.

    Solange das Konto auf die Bevollmächtigte lautet, kann diese das Konto leer räumen oder es könnte z.B. für ihre Schulden gepfändet werden oder in ihre Insolvenzmasse fallen. Ich habe so einen Fall mal angeprüft und bin der Meinung, dass dann auch nichts mit § 771 ZPO zu machen ist (die Bevollmächtigte hat ja den Zahlungsanspruch aus dem Girovertrag. In dem Moment, in dem Zahlungen der Betroffenen dem Konto der Bevollmächtigten gutgeschrieben werden, erwirbt die Bevollmächtigte einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen die Bank. Daher dürfte kein die Zwangsvollstreckung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO bestehen. Dass die Betroffene wohl einen Zahlungsanspruch aus einem Auftragsverhältnis gegen die Bevollmächtigte hat, dürfte Pfändungs- und Insolvenzrechtlich egal sein bzw. jedenfalls nicht die Vollstreckung als solche behindern).

    Verstehe mich nicht falsch, in 9/10 Fällen würde es wohl gut gehen. In dem einen Fall, in dem tatsächlich was passiert, käme man ganz schön in Erklärungsnot. Daher würde ich notfalls durch Erteilung einer Weisung nach § 1837 BGB einschreiten (falls es die Betreuerin nicht einsieht).

  • Wenn der Aufgabenkreis Vermögenssorge des Rechtlichen Betreuers nicht ausreicht, dann holt er sich den AK Widerruf der Vollmacht der Bevollmächtigten und wandelt das Treuhandkonto in ein reguläres Girokonto des/der Betroffenen um. Das ist mal wieder ein typische Auswuchs der Vollmacht, naja und eigentlich auch des letzten Betreuungs(verhinderungs)behördenstärkungsgesetzes.

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  • Vorab: Ja, die "ambulante Betreuerin" ist eine Mitarbeiterin vom Sozialdienst, die sämtliche Vollmachten erteilt bekam.

    Vielen Dank für die Einschätzungen! Gerade im Hinblick auf den AK Vermögenssorge fühlte sich das mit dem Treuhandkonto einfach nicht richtig an.
    Manchmal braucht man nur einen kleinen Denkanstoß in die richtige Richtung :)

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