In einer Anmerkung zur EuGH-Entscheidung schreibt Mankowski in der Zeitschrift ErbR, dass die Verwendung des Formblattes Anlage IV eine Beschleunigung bewirken könne.
Ich wollte mich einmal vergewissern, ob das stimmt. Aus Gründen der Vereinfachung des Beurkundungsvorgangs verwenden wir unser eigenes Muster, orientiert an der Checkliste in Art. 65 EUErbVO.
Meine Überlegungen sind:
a) eigener Antrag plus Anlage IV als unechte Anlage der Beurkundung)
b) ausschließlich Anlage IV mit separater Versicherung an Eides statt
c) eigener Antrag und schon einmal eine ausgefüllte Anlage V (ich fülle für das Gericht schon deren ENZ aus, das Gericht muss dann nur prüfen, ob mein Antrag dies rechtfertigt).
Bei a) und c) sind Anlage IV bzw. V natürlich nur unechte Anlagen der Niederschrift, also nicht gemäß § 13 BeurkG zu verlesen; sie dienen ja nur der erleichterten Bearbeitung durch das Gericht.
Für Einschätzungen und Tipps wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo