Europäisches Nachlasszeugnis - bringt Formblatt Beschleunigung?

  • In einer Anmerkung zur EuGH-Entscheidung schreibt Mankowski in der Zeitschrift ErbR, dass die Verwendung des Formblattes Anlage IV eine Beschleunigung bewirken könne.

    Ich wollte mich einmal vergewissern, ob das stimmt. Aus Gründen der Vereinfachung des Beurkundungsvorgangs verwenden wir unser eigenes Muster, orientiert an der Checkliste in Art. 65 EUErbVO.

    Meine Überlegungen sind:

    a) eigener Antrag plus Anlage IV als unechte Anlage der Beurkundung)
    b) ausschließlich Anlage IV mit separater Versicherung an Eides statt
    c) eigener Antrag und schon einmal eine ausgefüllte Anlage V (ich fülle für das Gericht schon deren ENZ aus, das Gericht muss dann nur prüfen, ob mein Antrag dies rechtfertigt).

    Bei a) und c) sind Anlage IV bzw. V natürlich nur unechte Anlagen der Niederschrift, also nicht gemäß § 13 BeurkG zu verlesen; sie dienen ja nur der erleichterten Bearbeitung durch das Gericht.

    Für Einschätzungen und Tipps wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Ich muss zugeben, dass ich überhaupt kein Fan der Anlage IV bin und immer froh bin, wenn diese nicht verwendet wird.
    Ich selbst verwende es auch bei der Aufnahme von Anträgen nicht.

    Einen eigenen Antrag nebst ausgefüllte Anlage V finde ich super, da dies meiner Meinung nach die Erteilung des ENZ erleichtert und auch eventuelle Missverständnisse verhindert.

  • Mit oder ohne Formblatt - wenn alle zwingenden Angaben gemacht werden ist es egal, ob sie im Formblatt oder in der notariellen Urkunde stehen.

    Ich frage mich, wie bei einer unechten Anlage die dort enthaltenen Angaben an Eides Statt versichert werden können.

  • Die Angaben sind in meinem eigenen Muster, welches verlesen wird. Diese müssen natürlich Art. 65 entsprechen. Insoweit die eV.
    Das Formblatt wäre ausschließlich "zusätzlich", etwa wie folgt: "Um dem Gericht die Erstellung des ENZ zu erleichtern, übermittle ich als unechte Anlage auch das ausgefüllte Formblatt...ich weise darauf hin, dass der rechtlich verbindliche Text indes im Antrag enthalten ist."

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