Hallo,
es handelt sich um einen 2019 verstorbenen deutschen Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Dubi in Tschechien (Pflegeheim seit 01.01.2018)
Der Verstorbene hatte bis zum 01.01.2018 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsgerichtsbezirk. Zudem ist ein Grundstück im Amtsgerichtsbezirk vorhanden.
Nunmehr wurde vom Hinterlegungsgericht ein eröffnetes Testament an unser Nachlassgericht übersandt nach § 343 Absatz 2 FamFG. Ein weiteres Testament befand sich beim hiesigen Gericht in Verwahrung. Im notariellen Testament wurde deutsches Recht gewählt.
Grundsätzlich zuständig ist mE dennoch das Gericht in Tschechien, Teplice? Art 4 EuErbVO.
Es ergeben sich folgende Fragen: Was unterfällt in die Zuständigkeit des § 343 Abs. II FamFG? Erfolgt die Abgabe an das tschechische Gericht mit Beschluss und kann sich ein potentieller Erbe gegen die beabsichtigte Abgabe wehren? Wie ermittelt man das dort zuständige Gericht?
Vielen Dank für Eure Mithilfe!