Internationale Zuständigkeit in Nachlasssachen Tschechien

  • Hallo,

    es handelt sich um einen 2019 verstorbenen deutschen Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Dubi in Tschechien (Pflegeheim seit 01.01.2018)

    Der Verstorbene hatte bis zum 01.01.2018 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsgerichtsbezirk. Zudem ist ein Grundstück im Amtsgerichtsbezirk vorhanden.

    Nunmehr wurde vom Hinterlegungsgericht ein eröffnetes Testament an unser Nachlassgericht übersandt nach § 343 Absatz 2 FamFG. Ein weiteres Testament befand sich beim hiesigen Gericht in Verwahrung. Im notariellen Testament wurde deutsches Recht gewählt.

    Grundsätzlich zuständig ist mE dennoch das Gericht in Tschechien, Teplice? Art 4 EuErbVO.

    Es ergeben sich folgende Fragen: Was unterfällt in die Zuständigkeit des § 343 Abs. II FamFG? Erfolgt die Abgabe an das tschechische Gericht mit Beschluss und kann sich ein potentieller Erbe gegen die beabsichtigte Abgabe wehren? Wie ermittelt man das dort zuständige Gericht?

    Vielen Dank für Eure Mithilfe!

  • Gibt es Anhaltspunkte, die für eine deutsche Zuständigkeit sprechen?

    Ansonsten bekannte Beteiligte anhören und durch Beschluss wegen Unzuständigkeit verweisen (keine Abgabe).

    Übersendung ggf. über tschechisches Konsulat.

  • Eine Zuständigkeit nach § 343 II FamFG käme wohl dann in Betracht, wenn der Verstorbene dement war und nicht willentlich/wissentlich seinen Aufenthalt in Dubi begründet hat. Das wurde jedoch nicht vorgetragen.

    Das Grundstück und der frühere Aufenthalt im Amtsgerichtsbezirk begründen mE keine Zuständigkeit.

    Im Internet habe ich das zuständige Gericht für Dubi nicht finden können.

  • Art. 4 EuErbVO stellt nur die allgemeine Zuständigkeit für Erbsachen auf, wonach dann tatsächlich Tschechien zuständig wäre.
    Allerdings wäre es wohl am effizientesten, wenn du selbst über die Sache entscheidest, denn wenn die Verfahrensbeteiligten alle in Deutschland leben, wäre ein Verfahren in Deutschland weitaus einfacher durchzuführen. Wenn die Rechtswahl wirksam ist, wäre im Übrigen deutsches materielles Erbrecht anzuwenden, was du zweifellos besser beherrschst als die Tschechen :)

    Du hast im Falle einer wirksamen Rechtswahl die Möglichkeit, eine vollumfängliche Zuständigkeit nach Art. 7 EuErbVO auszuüben. Ich würde vorschlagen, die Beteiligten zunächst darauf hinzuweisen, dass du vollumfänglich zuständig bist, wenn sie
    a) eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 EuErbVO (beachte Form des Abs. 2) schließen. Dann wärest du örtlich zuständig nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 IntErbRVG.
    oder
    b) deine Zuständigkeit ausdrücklich (!) anerkennen. Dann wärest du örtl. zuständig nach § 2 Abs. 2 IntErbRVG.

    Wenn das nicht funktioniert, können wir uns immer noch Gedanken darüber machen, wie das mit den tschechischen Gerichten funktioniert...

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