Vollmacht ausreichend?

  • Ich wäre für eure Meinungen dankbar.
    Mir liegt ein Vertrag vor, in dem es heißt:
    "Der Übergeber behält sich das Wohnrecht an dem übertragenen Objekt vor. Das Mitbenutzungsrecht umfasst die alleinige Nutzung eines Zimmers (Anmerkung dazu: eine nähere Bestimmung wird in der Urkunde nicht getroffen) sowie die gemeinsame Nutzung im Rahmen einer gemeinsamen Haushaltsführung durch Übergeber und Erwerber als Gesamtberechtigte".
    Bewilligt wird die Eintragung einer "beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht)"
    Beantragt durch den Notar wird die Eintragung eines "Wohnungsrechts".
    Ich habe beanstandet, weil die Bewilligung die "normale" Dienstbarkeit nach § 1090 BGB mit dem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB unzulässig vermischt.
    Daraufhin wird mir eine neue Bewilligung durch eine Notariatsangestellte aufgrund Vollmacht vorgelegt. Darin wird festgelegt, dass sich der Übergeber "das Wohnungsrecht" an einem (nunmehr bestimmten) Raum sowie das Recht zur Mitbenutzung (bestimmter) gemeinschaftlicher Anlagen vorbehält.
    Die Vollmacht, auf der die Notariatsangestellte handelt lautet "alle Erklärungen abzugeben, welche zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind".

    Ich habe Bauchschmerzen mit dieser neuen Bewilligung. Im Grunde wird damit doch ein ganz anderes Recht als zuvor bestellt.
    Würde euch die Vollmacht ausreichen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hätte da keine Bedenken. Ein Zimmer ausschließlich und die gemeinschaftlichen Anlagen gemeinsam war doch von Anfang an gewollt.

    Nun ja. "Irgendein" Zimmer war ursprünglich gewollt. Die nunmehrige Festlegung hat die Bevollmächtigte getroffen. Und ursprünglich war die gemeinsame Nutzung des gesamten übrigen Hauses, nicht nur die Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen vereinbart.
    Letztlich hat die Bevollmächtigte bestimmt - was vorher unklar war - dass
    1. es sich um ein Wohnungsrecht und kein Wohnrecht handeln soll
    2. welche Räumlichkeiten der Berechtigte zur alleinigen Nutzung erhält (und im Umkehrschluss, dass er die übrigen Räumlichkeiten eben nicht nutzen darf)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das es sich von Anfang an um ein Wohnungsrecht handeln sollte, würde ich auch schon aus der ursprünglichen Bewilligung herauslesen.

    Und das die Mitbenutzung auf konkret benannte Teile beschränkt wird.. es kommt auf den komplette Sachverhalt an.. ist diese Regelung evetuell nur schuldrechtlich zu werten oder soll diese Beschränkung ebenfalls dinglich gesichert werden? oder sind vllt die aufgeführten der komplette Bestand der gemeinschaftlichen Anlagen?

  • Herzlichen Dank für eure Meinungen. Ich habe die Eintragung vorgenommen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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