Ich wäre für eure Meinungen dankbar.
Mir liegt ein Vertrag vor, in dem es heißt:
"Der Übergeber behält sich das Wohnrecht an dem übertragenen Objekt vor. Das Mitbenutzungsrecht umfasst die alleinige Nutzung eines Zimmers (Anmerkung dazu: eine nähere Bestimmung wird in der Urkunde nicht getroffen) sowie die gemeinsame Nutzung im Rahmen einer gemeinsamen Haushaltsführung durch Übergeber und Erwerber als Gesamtberechtigte".
Bewilligt wird die Eintragung einer "beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht)"
Beantragt durch den Notar wird die Eintragung eines "Wohnungsrechts".
Ich habe beanstandet, weil die Bewilligung die "normale" Dienstbarkeit nach § 1090 BGB mit dem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB unzulässig vermischt.
Daraufhin wird mir eine neue Bewilligung durch eine Notariatsangestellte aufgrund Vollmacht vorgelegt. Darin wird festgelegt, dass sich der Übergeber "das Wohnungsrecht" an einem (nunmehr bestimmten) Raum sowie das Recht zur Mitbenutzung (bestimmter) gemeinschaftlicher Anlagen vorbehält.
Die Vollmacht, auf der die Notariatsangestellte handelt lautet "alle Erklärungen abzugeben, welche zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind".
Ich habe Bauchschmerzen mit dieser neuen Bewilligung. Im Grunde wird damit doch ein ganz anderes Recht als zuvor bestellt.
Würde euch die Vollmacht ausreichen?