Übertragung einer Grundschuld vom Erbbaurecht auf Stammgrundstück

  • Hallo Forengemeinde,

    ein Erbbaurecht soll geschlossen werden. Die hierauf an erster Rangstelle lastende Grundschuld soll auf das Stammgrundstück übertragen werden, da dieses durch den Erbbauberechtigten erworben wird. Auf dem Stammgrundstück wurde zu Finanzierungszwecken bereits eine Grundschuld an erster Rangstelle eingetragen. Hierbei handelt es sich um denselben Gläubiger wie bei der Grundschuld betreffend des Erbbaurechts. Bisher hat der Gläubiger nicht mitgewirkt. Dieses wurde beanstandet, eine Zustimmung in der Form des § 29 GbO angefordert. Nunmehr geht eine Haftentlassungserklärung der Gläubigerin betreffend des Erbbaurechts ein. Diese steht unter der Bedingung, dass die Grundschuld stattdessen auf das Stammgrundstück übertragen wird. Hinsichtlich der schlechteren Rangposition wird sich nicht ausgelassen.

    Kann man die Erklärung dahingehend auslegen, dass sich die Gläubigerin mit der schlechteren Rangposition zufrieden gibt?

    Vielen Dank vorab

  • Da es sich um denselben Gläubiger handelt und die Pfandentlassungserklärung nicht unter der Bedingung steht, dass die auf dem Erbbaurecht lastende Grundschuld die erste Rangstelle auch am Erbbaugrundstück erhalten muss, würde ich die Erklärung in dem von Dir genannten Sinne auslegen wollen.

    Wie ist denn die Fälligkeitsbestimmung des Grundpfandrechts, mit dem das Grundstück nachverpfändet werden soll ?

    Der Leitsatz aus dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 04.04.2013 - 5 W 47/13 = BeckRS 2013, 09346 = MittBayNot 2013, 482
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…t_2013_6_01.pdf
    lautet:

    Die Aufhebung eines Erbbaurechts und damit ein Erlöschen des eingetragenen Grundpfandrechts verbunden mit einer ranggleichen Neueintragung im Grundbuch des Grundstücks bedarf materiell-rechtlich der Zustimmung des Grundschuldgläubigers nach § 876 Satz 2 BGB und verfahrensrechtlich der Bewilligung der Löschung nach § 19 GBO in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, wenn die dingliche Rechtsstellung des Grundpfandgläubigers im Hinblick auf die Möglichkeit, abweichende Kündigungsfristen zu vereinbaren, hierdurch beeinträchtigt wird.

    Allerdings hast Du ja die Löschungsbewilligung bzw. Pfandfreigabeerklärung für das Erbbaurecht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es ist kein Altrecht, sodass sich dahingehend keine Probleme ergeben dürften.

    besten Dank! Mein Gefühl ging auch in diese Richtung :daumenrau

  • Kann man die Erklärung dahingehend auslegen, dass sich die Gläubigerin mit der schlechteren Rangposition zufrieden gibt?

    Wäre es nicht die nächstliegende Bedeutung, dass die Grundschuld im bisherigen Rangverhältnis auf das Erbbaugrundstück übertragen werden und demnach erste Rangstelle haben soll? Daraus, dass es im Augenblick noch derselbe Gläubiger ist, lassen sich meiner Ansicht nach keine weiteren Rückschlüsse ziehen.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (16. August 2019 um 08:22)

  • Wenn die Grundschuld inhaltsgleich und mit gleichem Rang am Erbbaugrundstück eingetragen würde, dann bedürfte es zur Aufhebung des Erbbaurechts keiner Mitwirkung des Gläubigers (LG Bayreuth, Beschluss vom 10.10.1996, 4 T 109/96; OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 24.07.2013, 15 W 172/13 mwN und unter Darstellung der hM;
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20130724.html
    Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2019; Sonderbereich Erbbaurecht, RN 142 mwN).

    Vorliegend hat der Gläubiger jedoch bedingungslos die Pfandfreigabe erklärt. Darin sieht das OLG Brandenburg die zur Aufhebung des Erbbaurechts materiell-rechtlich erforderliche Zustimmung („......bedarf materiell-rechtlich der Zustimmung des Grundschuldgläubigers nach § 876 Satz 2 BGB und verfahrensrechtlich der Bewilligung der Löschung nach § 19 GBO in der Form des § 29 Abs. 1 GBO“).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vorliegend hat der Gläubiger jedoch bedingungslos die Pfandfreigabe erklärt.

    Das doch gerade nicht ->

    Diese steht unter der Bedingung, dass die Grundschuld stattdessen auf das Stammgrundstück übertragen wird.

    Meine Frage war daher, ob man wirklich ohne Weiteres davon ausgehen kann, dass der Gläubiger mit der Übertragung keine Rangvorstellung verbindet. Auch wenn er derzeit der Gläubiger beider Grundschulden ist, würde er, da er seine Forderungen nicht beliebig einer der Grundschulden zuordnen kann, sich unter Umständen bei der Vollstreckung selbst im Weg stehen.

  • Die Bedingung ist doch lediglich, dass das Grundpfandrecht auf das Grundstück übertragen wird. Und das wird es ja auch. Von einer Eintragung auf dem Erbbaugrundstück an erster Rangstelle ist in der Erklärung nicht die Rede. Also ist sie auch nicht ausbedungen.

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  • Die Bedingung ist doch lediglich, ...

    Eine Rangbestimmung unterstellt ihr aber vermutlich trotzdem, weil ihr die Freigabe bei einem vorgehenden Recht einer anderen Bank wohl nicht gelten lassen würdet. Es geht demnach immer noch darum, ob es einen Unterschied bedeutet, dass beide Grundschulden denselben Gläubiger haben. Grundsätzlich ist der Rang auch in dem Fall für den Gläubiger bei der Vollstreckung von Bedeutung, weshalb ihr vermutlich davon ausgeht, dass ihm bei Abgabe der Freigabeerklärung die Eintragung der erstrangigen Grundschuld bereits bekannt war oder er zumindest damit gerechnet hat und es ihm einerlei war.

  • Guten Abend zusammen,

    ich habe einen ähnlichen Fall. Berechtigter des Erbbaurechts erwirbt Erbbaugrundstück; es wird die Aufhebung des Erbbaurechts bewilligt. Am Erbbaurecht lastet

    III/1 - eine Grundschuld aus dem Jahr 1996 - Rang nach III/2
    III/2 - eine Grundschuld, die gelöscht werden soll.

    In der Urkunde wird die Nachverpfändung durch den Erbbaubererchtigten bzw. dann zukünftigen Grundstückseigentümer bewilligt. Zur Fälligkeit heißt es "Für die Fälligkeit gilt § 1193 BGB". Der Gläubiger III/1 hat bisher nicht mitgewirkt.

    Aus meiner Sicht muss nach Schöner/Stöber RNr. 1870 GL III/1 bei der Aufhebung des Erbbaurechts nicht mitwirken, da er ja durch die Löschung III/2 sogar eine bessere Rangstelle im zukünftigen Grundstücksgrundbuch bekommt oder ?

    Ist ein Klarstellungsvermerk hinsichtlich der Fälligkeit einzutragen ? In der jetzigen Urkunde wird die Geltung des § 1193 BGB erwähnt. Ich nehme bei der jetzigen Nachverpfändung (=Neubestellung) Bezug auf die 1996er Urkunde und die jetztige Urkunde; aus letzterer ergibt sich ja die abweichende Fälligkeit zur ursprünglichen 1996er Bewilligung.
    Braucht es dann noch einen klarstellenden Vermerk ? (ich dachte ich hätte die BGH Entscheidung so verstanden, dass es dann eben keinen Vermerk bräuchte....:gruebel:)

    Beste Grüße und vielen Dank vorab für eure Denkanstöße :)

  • ..... In der Urkunde wird die Nachverpfändung durch den Erbbaubererchtigten bzw. dann zukünftigen Grundstückseigentümer bewilligt. Zur Fälligkeit heißt es "Für die Fälligkeit gilt § 1193 BGB". Der Gläubiger III/1 hat bisher nicht mitgewirkt....

    Was ist denn zur Fälligkeit der im Jahr 1996 auf dem Erbbaurecht eingetragenen Grundschuld III/1 vereinbart worden? Seinerzeit waren von § 1193 Absatz 1 BGB abweichende Vereinbarungen ohne die jetzt in § 1193 Absatz 2 Satz 2 BGB enthaltene Einschränkung zulässig (s. die Fassung bis 18.08.2008). Wenn sie bislang sofort fällig war, nunmehr aber nach § 1193 I 1 BGB nF das Kapital der Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung fällig wird, ist der Gläubiger von der Aufhebung des Erbbaurechts betroffen; die Aufhebung des Erbbaurechts kann dann nicht ohne die Bewilligung des Grundpfandgläubigers erfolgten, weil dessen dingliche Rechtsstellung durch die Aufhebung des Erbbaurechts berührt wird; siehe den unter #2 genannten Beschluss des OLG Brandenburg vom 04.04.2013 - 5 W 47/13.
    (s. a. Heinemann im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 26 ErbbauRG RN 7)

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  • Home Office bedingt habe ich die Akte nicht dabei, werde aber am Montag nachschauen :) Danke für die schnelle Rückmeldung!

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