Hallo Forengemeinde,
ein Erbbaurecht soll geschlossen werden. Die hierauf an erster Rangstelle lastende Grundschuld soll auf das Stammgrundstück übertragen werden, da dieses durch den Erbbauberechtigten erworben wird. Auf dem Stammgrundstück wurde zu Finanzierungszwecken bereits eine Grundschuld an erster Rangstelle eingetragen. Hierbei handelt es sich um denselben Gläubiger wie bei der Grundschuld betreffend des Erbbaurechts. Bisher hat der Gläubiger nicht mitgewirkt. Dieses wurde beanstandet, eine Zustimmung in der Form des § 29 GbO angefordert. Nunmehr geht eine Haftentlassungserklärung der Gläubigerin betreffend des Erbbaurechts ein. Diese steht unter der Bedingung, dass die Grundschuld stattdessen auf das Stammgrundstück übertragen wird. Hinsichtlich der schlechteren Rangposition wird sich nicht ausgelassen.
Kann man die Erklärung dahingehend auslegen, dass sich die Gläubigerin mit der schlechteren Rangposition zufrieden gibt?
Vielen Dank vorab