Hinterlegung nach ElektroG

  • Eine Firma, welche Elektroartikel herstellt, hat einen Betrag gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 ElektroG für die Stiftung EAR hinterlegt.
    Es ist eine Hinterlegung zur Sicherheitsleistung im Insolvenzfall, welche nach diesem Gesetz als Möglichkeit besteht..

    Nun erkennt aber die EAR diese Hinterlegung nicht an, da im Antrag
    1. auf das Recht der Rücknahme NICHT verzichtet wurde
    2. als Empfangsberechtigtet neben der EAR auch der Hinterleger eingetragen ist.

    Die hinterlegende Firma weiß nicht weiter.......und ich leider auch nicht. :gruebel:

    Trotz Nachlesen weiß ich nicht, ob
    1. es überhaupt richtig ist, dass bei diesem Hinterlegungsgrund auf die Rücknahme verzichtet werden muss
    2. wenn ja, wie man das jetzt technisch lösen soll, den Antrag im Nachhinein zu ändern.

    (bin erst seit 2 Wochen für die Hinterlegungen zuständig und daher vlt. auch noch nicht mit dem vollen Durchblick im Rennen)

    Ich würde mich freuen, wenn mir jemand helfen kann.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Den Fall hatten wir so ähnlich auch schon. Auf das Recht der Rücknahme muss nicht verzichtet werden, da das nur bei Hinterlegungen nach § 372 BGB relevant ist. Hier wird aber nach ElektroG hinterlegt.
    Einen Antrag nachträglich zu ändern dürfte nicht möglich sein. Hier würde ich einfach auch die Möglichkeit verweisen, eine nochmalige Hinterlegung zu beantragen. Bei der anderen Hinterlegung kann dann auf Antrag mit Zustimmung der Stiftung das Geld wieder an den Hinterleger ausbezahlt werden.

  • ... als Empfangsberechtigtet neben der EAR auch der Hinterleger eingetragen ist...

    Der Rücknahmeverzicht - schön und gut, aber wie willst du das mit diesem "Beanstandungspunkt" regeln?
    Ich würde keine Hinterlegung einer Sicherheitsleistung annehmen, wenn ausdrücklich nur ein Berechtigter vorhanden sein soll.
    Wenn der Hinterleger explizit erklärt, er will das Geld nicht haben, sondern es steht ausschließlich der EAR zu (darauf läuft die Erklärung, die EAR sei einziger Empfangsberechtigter ja hinaus), wo ist dann der Hinterlegungsgrund?
    Wenn es eine Sicherheitsleistung sein soll, sind beide empfangsberechtigt. Ansonsten wäre es keine Sicherheitsleistung und der angebliche Hinterlegungsgrund passt nicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • stimmt, danke ...und in diesem Sinne macht ja aber auch der Rücknahmeverzicht bei einer Sicherheitsleistung keinen Sinn, oder ?

    Sinn macht das alles nicht. Aber beim Rücknahmeverzicht wäre ich entspannter (auch wenn es mir gegen den Strich ginge), denn es heißt ja in dem Feld "soweit zur Erfüllung einer Verbindlichkeit hinterlegt wird" (oder so).
    Wird aber ja nicht. Von daher wäre es im Grunde wurscht, was da angekreuzt ist. Nur schön ist halt anders.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ja das war auch mein erster Gedanke mit dem eigenem Hinweisblatt.
    Aus meiner Sicht besteht hier für die Hinterlegungsstell kein Handlungsbedarf.
    Man kann das dem Hinterleger gerne mitteilen, jedoch ist es eigentlich das Problem zw. EAR und Hinterleger.

  • Aber wie gesagt: Das Merkblatt ist insofern mit Vorsicht zu genießen, dass es nur die Stiftung ear als einzige Empfangsberechtigte vorschreibt. Und das ist wie hier bereits erklärt definitiv unzulässig.
    Den Sinn dieser Hinterlegungen habe ich im Übrigen noch nicht verstanden…

  • Aber wie gesagt: Das Merkblatt ist insofern mit Vorsicht zu genießen, dass es nur die Stiftung ear als einzige Empfangsberechtigte vorschreibt. Und das ist wie hier bereits erklärt definitiv unzulässig.
    Den Sinn dieser Hinterlegungen habe ich im Übrigen noch nicht verstanden…

    Nein, es sollen beide angegeben werden.

  • Aber wie gesagt: Das Merkblatt ist insofern mit Vorsicht zu genießen, dass es nur die Stiftung ear als einzige Empfangsberechtigte vorschreibt. Und das ist wie hier bereits erklärt definitiv unzulässig.
    Den Sinn dieser Hinterlegungen habe ich im Übrigen noch nicht verstanden…

    Nein, es sollen beide angegeben werden.

    Danke für den Hinweis! Ich hatte mir das hier verlinkteMerkblatt nicht nochmal angesehen. Dann haben die das nun endlich überarbeitet.Vielleicht haben unsere mehrfachen Hinweise ja was bewirkt J
    Ich habe bei mir nach wie vor nur die alte Fassung liegen.

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