Ich möchte mal eine kurze Meinungsumfrage zu folgendem Problem betreiben:
Am hiesigen VG eingehende Festsetzungsanträge nach § 788 ZPO enthalten regelmäßig eine Aufstellung der einzelnen Positionen im Antrag (mit Datum, Art der Kosten, Höhe). Das praktizieren nahezu alle RAe so.
Allerdings lassen sich auch einige Firmen ihre Vollstreckungskosten festsetzen. In deren Anträgen findet sich dann jeweils nur ein Gesamtbetrag und es liegt jeweils eine handschriftliche Aufstellung vor, die auf einer der Gerichtsvollzieherrechnungen angebracht ist. Der Schuldner erhält die handschriftliche Auflistung der Kosten natürlich nicht mit übersandt.
Muss aus eurer Sicht im Festsetzungsantrag eine Auflistung der einzelnen Kostenpositionen enthalten sein? Gibt es eventuell Rechtsprechung dazu?