Einzelaufstellung in Antrag nach § 788 ZPO nötig?

  • Ich möchte mal eine kurze Meinungsumfrage zu folgendem Problem betreiben:

    Am hiesigen VG eingehende Festsetzungsanträge nach § 788 ZPO enthalten regelmäßig eine Aufstellung der einzelnen Positionen im Antrag (mit Datum, Art der Kosten, Höhe). Das praktizieren nahezu alle RAe so.

    Allerdings lassen sich auch einige Firmen ihre Vollstreckungskosten festsetzen. In deren Anträgen findet sich dann jeweils nur ein Gesamtbetrag und es liegt jeweils eine handschriftliche Aufstellung vor, die auf einer der Gerichtsvollzieherrechnungen angebracht ist. Der Schuldner erhält die handschriftliche Auflistung der Kosten natürlich nicht mit übersandt.

    Muss aus eurer Sicht im Festsetzungsantrag eine Auflistung der einzelnen Kostenpositionen enthalten sein? Gibt es eventuell Rechtsprechung dazu?

  • Hier schicken die Rechtsanwälte meistens einen Kostenfestsetzungsantrag, in dem der Gesamtbetrag der Gebühren und Auslagen erfasst ist und im Übrigen auf eine anliegende Forderungsaufstellung verwiesen wird, aus der sich alle Kosten ergeben. Das wird dann so (nebst Forderungsaufstellung natürlich) an den Schuldner versandt. Die von dir geschilderte Vorgehensweise von Unternehmen kam mir hier noch nicht unter und würde mir auch nicht ausreichen.

    Meines Erachtens muss der Festsetzungsantrag so detailliert sein, dass der Schuldner die einzelnen Positionen überprüfen kann. Ob die sich nun direkt aus dem Antrag oder aus einer beigefügten Anlage ergeben, ist zweitrangig. Rechtsprechung dazu kenne ich jedoch keine außer meine.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

    Einmal editiert, zuletzt von Asgoth (15. August 2019 um 15:26) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Hier schicken die Rechtsanwälte meistens einen Kostenfestsetzungsantrag, in dem der Gesamtbetrag der Gebühren und Auslagen erfasst ist und im Übrigen auf eine anliegende Forderungsaufstellung verwiesen wird, aus der sich alle Kosten ergeben. Das wird dann so (nebst Forderungsaufstellung natürlich) an den Schuldner versandt. Die von dir geschilderte Vorgehensweise von Unternehmen kam mir hier noch nicht unter und würde mir auch nicht ausreichen.

    Meines Erachtens muss der Festsetzungsantrag so detailliert sein, dass der Schuldner die einzelnen Positionen überprüfen kann. Ob die sich nun direkt aus dem Antrag oder aus einer beigefügten Anlage ergeben, ist zweitrangig.

    :daumenrau Ist hier auch so.

  • Was ist, außer der Lesbarkeit, der Unterschied zwischen einer handgeschriebenen und einer maschinell erstellten Aufstellung?

    Warum wird die maschinelle Aufstellung mitgeschickt, aber die handschriftliche nicht?

    Wie willst du ohne so eine Aufstellung den Antrag prüfen und den KFB erlassen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Schick doch die handschriftliche "Forderungsaufstellung" mit....

    Rechtsprechung zum Inhalt des Antrags nach § 788 ZPO, da fällt mir gerade nur BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 16/18 ein.

    Danke dafür - gerade mit Blick auf die RA-Kosten sehr erhellend.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Was ist, außer der Lesbarkeit, der Unterschied zwischen einer handgeschriebenen und einer maschinell erstellten Aufstellung?

    Warum wird die maschinelle Aufstellung mitgeschickt, aber die handschriftliche nicht?

    Wie willst du ohne so eine Aufstellung den Antrag prüfen und den KFB erlassen?


    Wie in Beitrag 1 geschrieben, liegt mir in diesen Fällen jeweils eine handschriftliche Aufstellung vor. Aber auch ohne diese könnte ich die Anträge prüfen. Ich muss ja nur die Beträge der eingereichten GVZ-Rechnungen und EMA-Anfragen addieren. Komme ich dann auf den im Antrag vermerkten Gesamtbetrag ist (rechnerisch) alls gut. :)

    Eine maschinelle Aufstellung muss nicht (separat) mitgeschickt werden, das sie bei Beantragung durch RAe als Gläubigervertreter Inhalt des Antrages ist (Auflistung der Kosten in einer Tabelle im Text des Antrages).

    Die handschriftliche Aufstellung "schmieren" die betreffenden Firmen auf eine als Kostennachweis eingereichte GVZ-Rechnung. Außer Betrag und Datum steht da nichts, also kein Grund der Kostenentstehung (z. B. wie sonst "GVZ-Kosten für Vermögensauskunft"). Die Kostennachweise gehen an die Gläubiger zurück.

    Wöllte man die handschriftliche, wenig ergiebige Zusammenstellung der Kosten dem Schuldner zukommen lassen, müsste man diese zuvor jeweils auf Kosten des Gerichts kopieren (einmal für die Akte und ein weiteres Mal für den Schuldner).

    Daher stellt sich eben nun die Frage, ob eine Einzelaufstellung der Vollstreckungskosten zwingender Bestandteil des Festsetzungsantrages sein muss (sei es direkt im Antragstext oder durch Bezugnahme auf eine vernünftige, in entsprechender Zahl eingereichte Auflistung).

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (16. August 2019 um 09:25)

  • Ganz ohne Aufstellung hast du keine Probleme. Eine handgeschriebene, nicht ganz vollständige irritiert dich aber?? :gruebel:

    Kopien sind nicht auf Kosten des Gerichts zu fertigen sondern auf Kosten des Einreichers, der das versäumt.

    Wie willst du ohne Auflistung beim nächsten Antrag prüfen, ob diese Kosten nicht bereits festgesetzt wurden. Auch dem Schuldner wird ohne Auflistung eine Prüfung des Antrags verwehrt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ich mische mich mal aus Anwaltssicht mal in die Diskussion:

    Das Nicht-Übersenden egal wie geschriebener Forderungsaufstellung scheint doch einen Verfahrensmangel (nicht ordnungsgemäße Anhörung) des Schuldners zu bewirken, welchen dieser dann - aus Gläubigersicht - erfolgreich im Wege des § 767 ZPO geltend machen könnte...

    Kopien sind nicht auf Kosten des Gerichts zu fertigen sondern auf Kosten des Einreichers, der das versäumt.

    Grundsätzlich ja, aber Ausnahme: § 133 I 2 ZPO!

    Wie willst du ohne Auflistung beim nächsten Antrag prüfen, ob diese Kosten nicht bereits festgesetzt wurden. Auch dem Schuldner wird ohne Auflistung eine Prüfung des Antrags verwehrt.

    ja, das macht es für das Gericht auch unmöglich, den Gebührenansatz "glaubhaft" zu machen... Sollte auch im Interesse eines Gläubigers sein. Habe ab und an selber mal eine Position "vergessen", dann kann ich immer noch sagen, sorry, habs vergessen, siehe KFA vom xxxx, hier bitte Nachfestsetzung von Position xy :oops:

  • Der KFB wird doch nicht von Anwalt zu Anwalt zugestellt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wir prüfen nie bei einem Folgeantrag, ob Kosten schon festgesetzt wurden. Wie auch, eingereicht wird der aktuelle Antrag und die Belege zu den festzusetzenden Kosten? Ziehst du dir jedes Mal die früheren Akten bei? :gruebel:

  • Der KFB wird doch nicht von Anwalt zu Anwalt zugestellt.

    Das wäre ja auch § 133 Abs. 2 ZPO und nicht der von Quantum angegebene § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO.... :D

    Wollte damit nur sagen dass das die Ausnahme ist, dass man weder Kopien Fuer die Gegenseite beifügen noch Kopierauslagen an das Gericht bei mangelnder Einreichung von Kopien entrichten muss ;)

    ORBIS NON SVFFICIT

    2 Mal editiert, zuletzt von Quantum (17. August 2019 um 12:59)


  • Wir prüfen nie bei einem Folgeantrag, ob Kosten schon festgesetzt wurden. Wie auch, eingereicht wird der aktuelle Antrag und die Belege zu den festzusetzenden Kosten? Ziehst du dir jedes Mal die früheren Akten bei? :gruebel:


    Auch wenn das Gericht es nicht prüft, der Gegner wird es ggf. schon gerne wissen wollen, was da festgesetzt wird :D Aber ohne Einzelaufstellung wird auch das Gericht nicht (bei Beiziehung ovn Akten etc) prüfen können, ob ein Ansatz gerechtfertigt ist.

    ORBIS NON SVFFICIT

    Einmal editiert, zuletzt von Quantum (17. August 2019 um 10:13)

  • Auch bei Gläubigern, die nicht anwaltlich vertreten sind, fordere ich eine Forderungsaufstellung an, die ich dem Schuldner mit übersenden kann. Der Schuldner muss sschon wissen, um welche Kostenpositionen es sich handelt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Deine Aussage in #1: Der Schuldner erhält die handschriftliche Auflistung der Kosten natürlich nicht mit übersandt.
    Das ist für mich eindeutig und darauf beziehe ich mich.


    Das kommt darauf an. Manchmal landet der neue Antrag in der alten Akte, manchmal erinnert man sich an die Parteien...

    Wenn das jedesmal beim selben Büro passiert, sammelt das die Gerichtskasse. 10x 1 Euro sind auch 10!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Kleinbeträge dürfen wir gar nicht zum Soll stellen. Von daher kann die Justizkasse da auch nichts sammeln.

    Festsetzungsanträge gelangen bei uns nie in eine alte Akte (der gleichen Parteien). Es wird zutreffend stets ein neues Verfahren angelegt.

    Ich habe noch von niemanden gehört, der sich die früheren Akten beiziehen würde, um eventuell doppelte Positionen feststellen zu können.

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