Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 30 a ZVG

  • Hallo :)

    ich würde gerne kurz eure Meinung zum folgenden Sachverhalt hören:

    Im Vollstreckungsversteigerungsverfahren stellt die Schuldnerin einen Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG und trägt vor, dass sie die Teilungsversteigerung bezüglich eines anderen in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück betreibt und mit dem daraus zu erwartenden Erlös den Gläubiger befriedigen will. Das Verfahren sei auf ihren Antrag hin zur Zeit eingestellt, sie würde jetzt aber die Fortsetzung beantragen. Des Weiteren habe sie Gegenforderungen gegen den Schuldner. Diese Gegenforderungen sind aber strittig und wurden auch im zugrunde liegenden Titel nicht berücksichtigt. Insoweit trägt die Anwältin der Schuldnerin auch vor, dass der zugrunde liegende Titel wegen der Gegenforderungen falsch sei.

    Betreibender Gläubiger und Schuldnerin sind übrigens geschiedene Eheleute.

    Ich hatte den Antrag zurückgewiesen, weil nicht sichergestellt ist, dass eine Versteigerung überhaupt erfolgreich verläuft und der Schuldnerin ausreichend Erlös zur Tilgung der Forderungen des Gläubigers zugeteilt wird. Bezüglich der Gegenforderungen hatte ich gesagt, es handle sich um materiell rechtliche Einwendungen, die vor dem Prozessgericht zu klären sind.

    Jetzt kam die sofortige Beschwerde und die Anwältin trägt vor, dass es doch zwei Umstände gäbe, die zu einer Verhinderung der Versteigerung und Befriedigung des Gläubigers führen könnten:
    1. wäre im Teilungsversteigerungsverfahren ein so hoher Vermögenszufluss zu erwarten, dass die Forderungen getilgt werden würden und
    2. wäre in einer Familiensache jetzt ein Termin zur Verhandlung über die Gegenforderungen angesetzt worden, sodass mit der Durchsetzung der weiteren Ansprüche binnen sechs Monaten gerechnet werden könnte.

    Was sagt ihr? Reicht es euch aus, um eine Aussicht auf die Vermeidung der Versteigerung zu bejahen?

    Vielen Dank im Voraus :)

  • Von mir ein klares Nein.

    Ob und wie die Teilungsversteigerung endet, ist völlig ungewiss. Zudem müssen sich die Eigentümer über den Erlös auseinandersetzen. Es ist also nicht abzusehen, wann und vor allem ob überhaupt irgendwann Gelder zur Verfügung stehen.

    Es ist immer noch materielles Recht, was nicht interessiert.

    Man könnte allerhöchstens den Termin abwarten, was dabei rauskommt.
    Im Hinblick darauf, dass Beschwerden äußerst zeitnah zu bearbeiten und an das LG zu geben sind, muss der Termin dann aber auch sehr kurzfristig stattfinden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • In der Sache selbst vermag ich nicht zu beurteilen, was richtig und was falsch ist, weil immer Einzelfallentscheidung und ich die komplette Akte bräuchte, um mir eine fundierte Meinung zu bilden.
    Da du allerdings bereits entschieden hast und jetzt im Beschwerdeverfahren nix wirklich neues vorgetragen wird, würde ich die Akte dem LG vorlegen - sollen die entscheiden.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Das was hiro sagt ist schon richtig, aber nach deinem Vortrag würde ich auch klar zu nein tendieren. Araya hat recht. Erst mal müssen sich die Parteien über die Erlösverteilung einigen. So verzankt wie die sind, sieht das aber nicht so aus. Außerdem kann der Gläubiger ja jederzeit befriedigt werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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