Hallo
ich würde gerne kurz eure Meinung zum folgenden Sachverhalt hören:
Im Vollstreckungsversteigerungsverfahren stellt die Schuldnerin einen Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG und trägt vor, dass sie die Teilungsversteigerung bezüglich eines anderen in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück betreibt und mit dem daraus zu erwartenden Erlös den Gläubiger befriedigen will. Das Verfahren sei auf ihren Antrag hin zur Zeit eingestellt, sie würde jetzt aber die Fortsetzung beantragen. Des Weiteren habe sie Gegenforderungen gegen den Schuldner. Diese Gegenforderungen sind aber strittig und wurden auch im zugrunde liegenden Titel nicht berücksichtigt. Insoweit trägt die Anwältin der Schuldnerin auch vor, dass der zugrunde liegende Titel wegen der Gegenforderungen falsch sei.
Betreibender Gläubiger und Schuldnerin sind übrigens geschiedene Eheleute.
Ich hatte den Antrag zurückgewiesen, weil nicht sichergestellt ist, dass eine Versteigerung überhaupt erfolgreich verläuft und der Schuldnerin ausreichend Erlös zur Tilgung der Forderungen des Gläubigers zugeteilt wird. Bezüglich der Gegenforderungen hatte ich gesagt, es handle sich um materiell rechtliche Einwendungen, die vor dem Prozessgericht zu klären sind.
Jetzt kam die sofortige Beschwerde und die Anwältin trägt vor, dass es doch zwei Umstände gäbe, die zu einer Verhinderung der Versteigerung und Befriedigung des Gläubigers führen könnten:
1. wäre im Teilungsversteigerungsverfahren ein so hoher Vermögenszufluss zu erwarten, dass die Forderungen getilgt werden würden und
2. wäre in einer Familiensache jetzt ein Termin zur Verhandlung über die Gegenforderungen angesetzt worden, sodass mit der Durchsetzung der weiteren Ansprüche binnen sechs Monaten gerechnet werden könnte.
Was sagt ihr? Reicht es euch aus, um eine Aussicht auf die Vermeidung der Versteigerung zu bejahen?
Vielen Dank im Voraus