Der teilende Bauträger hat ein Sondernutzungsrecht an einer Teilfläche begründet und sich die Zuweisung vorbehalten. "Die Fläche kann als Stellplatz genutzt werden" steht in der TE.
Dem Käufer der ersten Wohnung weist er nun dieses SNR zu, mit dem Zusatz: "......Änderung der Gemeinschaftsordnung. Das in der TE begründete SNR wird dahin geändert, dass die Fläche als Garten genutzt werden kann".
Es wird bewilligt und beantragt diese Rechtsänderungen einzutragen.
(Der BGH hat zu einem ähnlichen Sachverhalt mal was geschrieben: BGH, Urt. v. 2. 12. 2011 – V ZR 74/11)
Reicht es nicht, einfach die Sondernutzungsrechtszuweisung einzutragen? Und wenn nein, fallen dann für die Eintragung der "Inhaltsänderung" Gebühren nach KV GNotKG 14160 Nr. 5 an? Ich meine nein, weil keiner der in der Kommentierung hierzu genannten Fälle vorliegt (keine Betroffenheit im Sinn dieser Vorschrift).