Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

  • Hallo,

    ich habe da einen Fall, den ich gerne einmal schildern und besprechen möchte:

    Im Jahr 2017 wurde ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren erlassen. Tituliert ist der Unterhalt für das Kind XY, Antragsgegner ist der Vater Y.
    Nunmehr (im Jahr2019) beantragt die Unterhaltsvorschusskasse den Erlass eines weiteren Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses im vereinfachten Verfahren gegen die Kindesmutter X, da das Kind XY nunmehr bei dem Kindesvater Y lebt
    Ich halte das vereinfachte Verfahren im Hinblick auf § 249 Abs. 2 FamFG für unzulässig, da bereits über den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden worden ist. Der Absatz 2 geht nicht auf die erforderliche Identität des Antragsgegners ein. Zudem bestünde die Gefahr der Doppelvollstreckung, für den Fall, dass sich das Kind in der Obhut eines Dritten befindet.

    Wie sind die Meinungen zu dem geschilderten Fall? Ist das vereinfachte Verfahren statthaft oder nicht?

  • Das Kind hat doch zwei Unterhaltsansprüche - einmal gegen den Vater und einmal gegen die Mutter.
    Über den Unterhaltsanspruch gegen den Vater wurde entschieden. Richtet sich der Anspruch nun gegen die Mutter, sind doch ihre Voraussetzungen (durch den Antragsteller) gesondert zu prüfen im Hinblick auf die Höhe des zu leistenden Unterhalts - und durch das Gericht ist zudem noch der Beginn des titulierbaren Unterhaltsanspruchs zu prüfen.

    Die Aufforderung an den Vater, Auskunft zu erteilen, gilt nicht automatisch auch für die Mutter.
    Die Mutter ist auch keine "Rechtsnachfolgerin" des Vaters oder Ähnliches.

    Es sind zwei eigenständige Ansprüche. Meines Erachtens ist der neue Antrag zulässig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

    Einmal editiert, zuletzt von Patweazle (19. August 2019 um 07:18) aus folgendem Grund: Zweiten Absatz korrigiert - Vater und Mutter vertauscht

  • ... Es sind zwei eigenständige Ansprüche. Meines Erachtens ist der neue Antrag zulässig.

    So sehe ich das auch. Das sehr schematisierte vereinfachte Verfahren, das Einwendungen des Unterhaltsschuldners nur in eng begrenztem Umfang zulässt, ist nicht dazu geeignet, Urteile oder bestehende Unterhaltstitel zu überprüfen (Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 3. Aufl., § 249 Rn. 15). Derartige Titel bestehen hier nicht, weil es sich um verschiedene Antragsgegner handelt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich schließe mich ebenfalls an. Zwar spricht § 249 Abs. 2 FamFG nur von "dem Anspruch" des Kindes, jeder Anspruch wird aber ja u.a. dadurch charakterisiert, wer Schuldner des Anspruchs ist. Da es hier 2 verschiedene Schuldner gibt, sind es meiner Ansicht nach auch 2 Ansprüche und die Titulierung des einen hat erst einmal nichts mit der Titulierung des anderen zu tun.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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