Weiterverwahrung eines besonders amtlich verwahrten notariellen Testaments im Ausland

  • Hier ist ein notarielles Testament in besonderer amtlicher Verwahrung.

    Der Testierer verzieht nach Tschechien und will, dass sein Testament künftig bei Gericht in Tschechien verwahrt wird.

    Ist bekannt, ob in Tschechien Gerichte notarielle Testamente verwahren?

    Besteht (im Zeitalter der EuErbVO) ggf. -wie zwischen deutschen Gerichten auch- die Möglichkeit, das Testament -wegen der Widerrufswirkung ohne vorherige Rückgabe an den Betroffenen- direkt an das tschechische Gericht zur Weiterverwahrung auf Antrag des Betroffenen zu übersenden?

  • Mir ist bekannt, dass in Tschechien die Notare selbst für die Verwahrung sämtlicher Testamente zuständig sind. Was die Gerichte anbetrifft, kann ich nicht weiterhelfen...
    Das FamFG ist für die Verwahrung von Testamenten anwendbar und deutsche Gerichte bleiben auch nach Verzug nach Tschechien zuständig, da die EuErbVO insoweit keine Regelungen trifft, es verbleibt insoweit bei §§ 105, 344 I FamFG. § 344 I 2 FamFG gibt dem Erblasser das Recht, die Verwahrung bei einem anderen (beliebigen) Amtsgericht verlangen zu können. Durch seine Wahl wird die örtl. Zuständigkeit begründet und das Nachlassgericht hat das Testament dann an das gewählte Gericht zu übersenden, wobei die Wirkungen des § 2256 I 1 BGB natürlich nicht eintreten. Ich meine aber, dass § 344 I 2 FamFG nicht die Möglichkeit eröffnet, dass der Erblasser die Verwahrung bei einer Behörde im Ausland verlangen kann, sodass wir es auch nicht einfach weitersenden können. Daraus folgt aber, dass dem Erblasser das not. Testament zurückgegeben werden müsste, wonach dann nach deutschem Recht das Testament unwirksam würde. Wenn der Erblasser aber nun nach Tschechien verzieht und mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien verstirbt, gilt über Art. 21 Abs. 1 EuErbVO für seine Rechtsnachfolge von Todes wegen das tschechische Recht, soweit keine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO getroffen wurde. Ob die Tschechen eine vergleichbare Regelung wie § 2256 I 1 BGB haben, ist mir nicht bekannt, sodass das Testament nach deren materiellem Erbrecht womöglich noch immer wirksam wäre.

    Eine direkte Übersendung an ein tschechisches Notariat halte ich demnach nicht für möglich. Das Testament zuerst hier aus der amtl. Verwahrung zu nehmen und dann in Tschechien in Verwahrung zu geben (soweit die tschechischen Notare auch deutsche Testamente annehmen) halte ich aber aus obigen Erwägungen für riskant. Vielleicht gibt es ja eine Möglichkeit, das Testament hier in Verwahrung zu lassen und es dennoch in Tschechien zum dortigen Testamentsregister anzumelden? Dann wäre dort für den Erbfall bekannt, dass sich ein Testament hier in Verwahrung befindet.

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