Europäisches Nachlasszeugnis - Frage zu Formblatt V

  • Ich habe sinngemäß folgenden Fall, in welchem ich ein europäisches Nachlasszeugnis beantragen würde.
    Zum Nachlass gehört ein Anteil an einer Immobilie, die in Spanien belegen ist. Es ist deutsches Erbrecht nach der Erbrechtsverordnung insgesamt anwendbar. Es existiert ein notarielles Testament, welches die Erbenstellung ausweist, und ein Testamentsvollstreckerzeugnis (welches auf einem handschriftlichen Testament beruht, weil der Notar, der das notarielle Testament beurkundet hatte, hierzu ernannt worden ist). Die Erbin ist nachverstorben.

    Der Antrag wird durch den TV gestellt.

    Das ENZ soll jetzt möglichst schnell erteilt werden. Ich würde es beantragen mit dem Zweck Art. 63 Abs. 2 c (Nachweis Befugnisse TV).

    Ich möchte dem Gericht das Formblatt V als Anregung selbst ausgefüllt unterbreiten und hätte folgende Fragen:

    Wenn ich den Antrag durch den TV stellen lasse, genügt doch das Formblatt und Anlage VI, richtig? Anlage IV brauche ich bei dieser Zwecksetzung mE nicht. Die Hoffnung ist, dass ein beschränktes Zeugnis schneller erstellt wird als ein solches, wo das Nachlassgericht sich auch noch mit Anlage IV rumschlagen muss.

    Letzte Seite Formblatt: Mir scheint, dass diejenigen Aspekte, die nicht mit Sternchen gekennzeichnet sind, nicht ausgefüllt werden müssen. Muss dann auf der letzten Seite hierauf noch einmal hingewiesen werden, damit klar ist, dass das Zeugnis vom Herkunftsmitgliedstaat nicht versehentlich unvollständig erstellt wurde? Ich beziehe mich auf das Feld: "Die nachstehenden Punkte wurden nicht ausgefüllt, weil...."

    Anlage VI Abschnitt 4: Müsste man hier bei einer Regel-Testamentsvollstreckung alles ankreuzen? 4.22 ja wohl wegen § 2205 S. 3 BGB zumeist nicht. Müsste man in 4.23, falls vom Erblasser angeordnet, die Befreiung von § 181 BGB angeben und auch angeben, dass der Testamentsvollstrecker im eigenen Namen handelt?

    Und schließlich: Wenn ich nur die Rechte des TV nachweise, dann muss ich in Ziff 7.2 Formblatt und Ziff 5.1 Anlage VI in meinem Fall nur das handschriftliche Testament angeben, richtig? Denn das hierauf beschränkte Zeugnis stützt sich ja nur darauf.

    Für Hinweise wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

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