Eigentumsumschreibung und Wirksamkeitsvermerk ggü Rück-AV

  • Hallo ihr Lieben, folgendes Problem stellt sich bei uns aufgrund vermehrter Notaranträge: in Abt. II ist für die Stadt/Gemeinde eine Rück-AV eingetragen. In Abt. I sind 2 Eigentümer zu einem Miteigentumsanteil eingetragen. Jetzt tritt einer der Miteigentümer seinen Anteil an einen neuen Miteigentümer ab (z.B. Ehefrau bzw. -mann des weiteren Miteigentümers). Der Notar möchte jetzt, dass ich bei der Eigentumsumschreibung einen Wirksamkeitsvermerk bei der Rück-AV eintrage. Der Berechtigte Abt. II hat dies auch bewilligt. Ich bin der Ansicht, dass ein Wirksamkeitsvermerk nur eingetragen werden kann, wenn etwas einen Rang hat, da dies einer Rangänderung gleich kommt (§ 45 Rn. 19 GBO und § 18 Rn. 7 GBV Meel 10. Aufl; Rn. 15323 Schöner/Stöber 15. Aufl). Eine Eigentumsumschreibung hat keinen Rang. Mithin entfällt der Wirksamkeitsvermerk. Der Notar meint, dass der Wirksamkeitsvermerk zum Ausdruck bringen soll, dass eine Eintragung anderen ggü wirksam ist (vgl. Hügel-Zeiser, GO,§ 45 Rn. 9). Wie seht ihr das?

  • Früher (unter der alten Kostenordnung) waren Wirksamkeitsvermerke mal "groß in Mode",
    weil die Notare so die Eintragungsgebühr für den Rangrücktritt der Vormerkung nach § 67 KostO sparen wollten.
    Da auch bei wirksamen Vfgg. eines Vorerben eine solche Eintragung möglich ist,
    halte ich den W-Vermerk im obigen Fall für eintragungsfähig (vgl. BGH, Rpfleger 1999, 383).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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