Vereinigung, Verschmelzung, Bestandsteilszuschreibung

  • Notar beantragt beim Grundbuchamt die Vereinigung von Grundstück 1 und Grundstück 2.
    Grundstück 1 ist mit einer Grundschuld belastet,
    Grundstück 2 ist lastenfrei.
    Gleichzeitig hat der Notar beim Katasteramt die Verschmelzung beantragt.

    Unter Hinweis auf die unterschiedliche Belastung habe ich hingewiesen, dass die Vereinigung und anschließende Verschmelzung nicht möglich ist (Nachverpfändung fehlt).

    Nun beantragt der Notar:
    1. das lastenfreie Grundstück 2 dem belasteten Grundstück 1 als Bestandteil zuzuschreiben :daumenrau

    2. dann die Vereinigung der beiden Grundstücke :confused:

    Und zuletzt kommt in nächster Zeit die Verschmelzung.

    Die Bestandteilszuschreibung ist möglich, aber warum dann noch Vereinigung?

    Kann ich nur nach Bestandteilszuschreibung ohne weiteres die Verschmelzung eintragen?

    Wie schon so oft bei diesem Thema hier gelesen, ist die Verwirrung (bei mir) perfekt.



  • Die Bestandteilszuschreibung ist möglich, aber warum dann noch Vereinigung?



    Weil da offenbar jemand keine Ahnung hat.

    :teufel:


    Nach Bestandteilszuschreibung ist keine Vereinigung mehr möglich und auch nicht nötig.

    Es liegt ja dann ein Grundstück im Rechtssinne, bestehend aus 2 Flurstücken, vor und es kann verschmolzen werden.

    :daumenrau So ist es richtig.

  • Ich würde meinen, die beiden Grundstücke können über § 890 Abs. 1 BGB sehr wohl vereinigt werden, auch wenn sie unterschiedlich belastet sind. Die Folge wäre dann, dass die auf Nr. 1 lastende Grundschuld nunmehr auf der Teilfläche des neuen Grundstücks haftet, die zuvor Grundstück Nr. 1 war. § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 GBO will bei Grundstücken mit unterschiedlichen Belastungen die Vereinigung vermeiden, weil dann idR Verwirrung zu besorgen sei. In Deinem Fall halte ich das aber noch nicht für problematisch, da ja nur eine Grundschuld auf einem Grundstück lastet und das andere ganz lastenfrei ist.

    Aber wenn der Notar jetzt eh eine Zuschreibung will, hat sich die Sache für Dich ja erledigt, da schließe ich mich meinen Vorpostern an :daumenrau

  • Ich würde meinen, die beiden Grundstücke können über § 890 Abs. 1 BGB sehr wohl vereinigt werden, auch wenn sie unterschiedlich belastet sind. Die Folge wäre dann, dass die auf Nr. 1 lastende Grundschuld nunmehr auf der Teilfläche des neuen Grundstücks haftet, die zuvor Grundstück Nr. 1 war. § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 GBO will bei Grundstücken mit unterschiedlichen Belastungen die Vereinigung vermeiden, weil dann idR Verwirrung zu besorgen sei. I..:daumenrau

    Auf keinen Fall. Ob nur ein Grundstück belastet und das andere lastenfrei ist irrelevant; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…540#post1159540

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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