Wohnungseigentum und Relation der Größen zueinander

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem. Gemäß des vorliegenden Teilungsplans sollen auf dem Grundstück drei Gebäude (A,B,C) mit je 5 Wohnungen entstehen. Da evtl. noch ein weiteres Gebäude D gebaut werden soll, was allerdings noch nicht feststeht, teilt der Notar die 10.000 Miteigentumsanteile zu je 2.500/10.000 auf die Gebäude A,B und C auf. Der verbleibende Anteil von 2.500/10.000 für das evtl. noch entstehende Gebäude D teilt er zunächt einem Lagerraum L zu. Grundsätzlich sehe ich darin kein Problem. Allerdings stimmen die optischen Größen natürlich überhaupt nicht überein. Der Lagerraum L hat nur eine Größe von 2m x 3 m, die Gebäude A,B und C sind natürlich erheblich größer. Müssen die Anteile auch optisch in Relation zueinander stehen? Kann dem Lagerraum L, der nur ein kleiner Schuppen ist, ein Anteil von 2.500/10.000 zugeordnet werden und somit anteilsmäßig so groß sein, wie die Gebäude A,B und C mit je 5 Wohnungen?
    Danke für Eure Antworten!

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem. Gemäß des vorliegenden Teilungsplans sollen auf dem Grundstück drei Gebäude (A,B,C) mit je 5 Wohnungen entstehen. Da evtl. noch ein weiteres Gebäude D gebaut werden soll, was allerdings noch nicht feststeht, teilt der Notar die 10.000 Miteigentumsanteile zu je 2.500/10.000 auf die Gebäude A,B und C auf. Der verbleibende Anteil von 2.500/10.000 für das evtl. noch entstehende Gebäude D teilt er zunächt einem Lagerraum L zu. Grundsätzlich sehe ich darin kein Problem. Allerdings stimmen die optischen Größen natürlich überhaupt nicht überein. Der Lagerraum L hat nur eine Größe von 2m x 3 m, die Gebäude A,B und C sind natürlich erheblich größer. Müssen die Anteile auch optisch in Relation zueinander stehen? Kann dem Lagerraum L, der nur ein kleiner Schuppen ist, ein Anteil von 2.500/10.000 zugeordnet werden und somit anteilsmäßig so groß sein, wie die Gebäude A,B und C mit je 5 Wohnungen?
    Danke für Eure Antworten!

    das ist kein Problem. ich kann auch jeder der Wohnungen nur 1/x Anteile zuweisen und dem Lagerraum den Rest.. Auf die Größenverhältnisse kommt es nicht an, das steht völlig im Beleiben des aufteilenden Eigentümers.

  • Nicht ganz so wie oben.
    Die Anteile sollen (in etwa) die genutzte Fläche in den Gebäuden widerspiegeln;
    Abweichungen sind allerdings möglich.
    Bei einem groben Missverhältnis hat der benachteiligte Miteigentümer nach § 14 WEG einen Anspruch auf Anpassung gegen die anderen Miteigentümer.
    Dies betrifft aber nur das Innenverhältnis der WE-Gemeinschaft
    und hat daher das Grundbuchamt nicht zu interessieren.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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