vereinfachtes Unterhaltsverfahren

  • Hallo, in einem Verfahren hat der AG das Datenblatt für Einwendungen zwar ausgefüllt und die erforderlichen Unterlagen sogar beigefügt, aber leider nicht unterschrieben. Wie soll ich jetzt damit umgehen? Ich habe vor, ihm die fehlende Unterschrift mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, diese bei Gericht binnen einer bestimmten Frist nachzuholen. Muss diese Mitteilung zugestellt werden?

  • Ich nehme in solchen Fällen eine Kopie des Datenblatts zur Akte und schicke das Original an den A´gg. zurück mdB, die Unterschrift nachzuholen und das Datenblatt unterschrieben innerhalb eines Monats wieder zur Akte zu reichen. ich füge noch die Belehrung bei, dass die Einwendungen ansonsten als nicht zulässig erhoben angesehen werden müssen und der Unterhalt antragsgemäß festgesetzt werden kann.

    Ich schicke das mit normaler Post ohne ZU.

  • Ob man tatsächlich eine Unterschrift braucht ist - wie im Mahnverfahren - höchst strittig.
    Pauschal darf man es auf gar keinen Fall abtun, man muss jeden Einzelfall darauf hin überprüfen, ob man Zweifel an der Urheberschaft und Ernsthaftigkeit der Erklärung hat (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 694 ZP, Rn. 2.)

    Wo nehmt ihr denn das Erfordernis der Unterschrift her (abgesehen davon, dass es Usus ist und es dort ein Feld gibt, das "Unterschrift" heißt)?

  • Nach meiner Auffassung spielt ein Formblatt schon seit dem 01.01.2017 keine Rolle mehr.

    Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2015 wurden in § 251 FamFG die Wörter„in der vorgeschriebenen Form“ gestrichen.

    Im Hinweisblatt dazu ist deshalb auch längst vermerkt: Das beiliegende Datenblatt für Einwendungen soll eine Hilfestellung zur Erhebung von Einwendungen sein. Ergänzungen können Sie auf einer Extraseite mitteilen. Es besteht keine Pflicht, das Datenblatt zu verwenden.

  • Das ist richtig, seit dem 01.01.2017 muss kein Formblatt für die Einwendungen mehr verwendet werden.

    Es gibt statt des früheren zwingenden Einwendungsformulars jetzt so ein "Datenblatt", welches alle erforderlichen Daten der Einwendungenn abfragt und verwendet werden kann. Sowohl auf dem Datenblatt als auch auf freihändigen Einwendungen halt ich eine Unterschrift des Antragsgegners für notwendig.

    Meiner Erfahrung nach lassen nicht wenige A´gg. die Einwendungen von anderen Leuten, die sie für kundig halten, vorschreiben oder lassen von einer anderen Person das Datenblatt ausfüllen um es dann nur noch selbst zu unterschreiben. Oftmals z.B. von der Lebensgefährtin, einem Freund oder Bekannten o.ä., hatte ich alles schon vielfach. Die Unterschrift sollte zeigen, dass die Einwendungen vom A´gg. selbst auch erhoben sein sollen.

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