Berechnungsgrundlage Treuhändervergütung bei zugeflossenem Erbteil?

  • Hallo liebes Forum,

    ich befinde mich am Ende der Restschuldbefreiungsphase. Der TH teilt mit, dass die Schuldnerin erfolgreich einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat. Der Erlös übersteigt bei Weitem sämtliche Kosten des Verfahrens sowie die angemeldeten Forderungen insgesamt. Der Treuhänder hat nun nur den Teil zur Masse angeordert, der zur Tilgung sämtlicher Kosten/Forderungen notwendig ist. Dies entspricht etwa einem fünftel des geamten Anspruchs. Seine Vergütung berechnet er jedoch nach dem gesamten Wert des Pflichtteils (also das fünfache!). Begründet wird dies damit, dass der Betrag ja theoretisch der Masse zustünde.

    Was haltet Ihr davon? Ist die Berechnungsgrundlage richtig?

  • Nach § 295 Abs. 1 S. 2 InsO steht dem TH in der WVP nur die Hällfte des Pflichtteilsanspruchs zu. Nach diesem darf auch die Vergütung berechnet werden. Siehe Kommentierung zu§ 14 InsVV, z.B. Graeber / Graeber InsVV, 3. Aufl. 2019, § 14 RdNr 9. m.w.N.

    a.A. Graeber/Graeber, InsVV-online, §; 14, Rn. 9. maßgeblich ist die Höhe der eingehenden Beträge. Das deckt sich mit dem Wortlaut der Verordnung. Ansonsten hätte man ja immer das Problem, dass man auch das mit einbeziehen müsste, was dem Treuhänder entgeht. Und § 35 InsO ist nicht anwendbar.

    Da der Treuhänder auch nicht einzieht, sondern nur einsammelt, kann er dies auch nicht steuern. Dafür muss er auch nicht hinterherhechten, wenn der Schuldner zu wenig zahlt. Es ist natürlich misslich, wenn der Treuhänder dem Schuldner gesagt hat:"Mehr als 30.000,00 EUR brauche ich nicht, um die Show zu bezahlen"; und der Schuldner erfüllt seine Obliegenheiten deshalb nicht, eine Gläubigerbenachteiligung tritt aufgrund der Vollbefriedigung aber auch nicht ein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo, ich krame mal diesen alten Beitrag wieder aus, da ich gern mal Eure Meinung zur Frage der Vergütungshöhe bei zugeflossenem Erbanteil während des RSB-Verfahrens einholen würde.

    Folgender Sachverhalt: Verfahren ist aufgehoben, der Schuldner befindet sich seit etwas über einem Jahr im RSB-Verfahren. Nun erbt er einen größeren Geldbetrag, der hälftig zur Insolvenzmasse ausgekehrt wird. Der Treuhänder berechnet daraufhin seinen Vorschuss auf die Treuhändervergütung und entnimmt sich diesen auch gleich schon mal - ohne vorherige Zustimmung des Gerichts. Insgesamt knapp 1.000 €.

    Meine Frage: Aus seinem Bericht ist mir nicht ersichtlich dass es in irgendeiner Weise Schwierigkeiten mit der Auskehr des hälftigen Erbanteils an die Masse gegeben hätte. Der Schuldner hatte den Erbfall beim TH angezeigt und schon 10 Tage später den vom TH angeforderten Betrag direkt an den diesen ausgekehrt. Ist in solchen Fällen ein Abschlag angezeigt, da der eingegangene Großbetrag die Vergütung um einen Betrag erhöht, dem kein entsprechender Aufwand gegenübersteht? Oder ist das unbeachtlich?

  • Die Vorschüsse auf die Vergütung des Treuhänders dürfen die Mindestvergütung nicht übersteigen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 InsVV).

    Zu deiner eigentlichen Frage: Die §§ 14- 16 InsVV sehen keine Zu- und Abschläge vor. In der Kommentierung wird aber (zumindest teilweise) vertreten, dass § 3 InsVV auf die Vergütung des Treuhänders analog angewandt werden muss.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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