Bewilligung unter Vorbehalt

  • Ich habe hier eine Hinterlegung von Sicherheitsleistung zur Abwendung der ZV. Nun möchte der Hinterleger (Beklagter) einen Teilbetrag X an die Kanzlei A (Klägervertreter) und einen anderen Teilbetrag Y an die Kanzlei B (vermutlich Klägervertreter vor BGH) überwiesen bekommen, der Restbetrag bleibt erstmal hinterlegt. Die Kanzlei A bewilligt die Herausgabe der Beträge, aber nur beide Teilbeträge an die Kanzlei A, da der zweite Teilbetrag Y an die Kanzlei B schon beglichen wurde durch die Kanzlei A. Der Hinterleger erklärt sein Einverständnis, aber diesmal unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht.
    Die Bewilligung steht damit unter einer Bedingung.

    Ich bin der Meinung, dass das nicht geht oder würdet ihr trotzdem den gesamten herauszugebenden Betrag (X und Y) an die Kanzlei A herausgeben?

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