Zwangsversteigerung aus persönlichem und dinglichem Recht

  • Hallo zusammen,

    ich habe besehende Rückstände in einem Grundbuch des Schuldners durch eine Sicherungshypothek eintragen lassen.
    Der Schuldner besitzt eine 2. Immobilie, bei der das Zwangsversteigerungsverfahren läuft.
    Wegen des Verbots der Gesamthypothek können hier die gleichen Rückstände nicht nochmals dinglich abgesichert werden.

    Wäre es möglich, den Beitritt zu dem Zwangsversteigerungsverfahren lediglich aus persönlichem Recht mit den bereits dinglich abgescherten Forderungen
    aus dem 1. Grundbuch zu beantragen?

  • Zwar ist eine Gesamthypothek auf den Grundstücken 1 und 2 des Schuldners unzulässig. Du hättest aber über § 867 Abs. 2 ZPO deine rückständige Forderung auf die einzelnen Grundstücke aufteilen können. Das wären dann natürlich Einzelhypotheken.

    Mit einem entsprechenden Titel kannst Du natürlich dem laufenden Versteigerungsverfahren über Grundstück 2 als persönlicher Gläubiger beitreten. Dass Du bereits eine Zwangssicherungshypothek auf Grundstück 1 hast eintragen lassen, ist dafür unerheblich.

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