Hallo zusammen,
ich habe besehende Rückstände in einem Grundbuch des Schuldners durch eine Sicherungshypothek eintragen lassen.
Der Schuldner besitzt eine 2. Immobilie, bei der das Zwangsversteigerungsverfahren läuft.
Wegen des Verbots der Gesamthypothek können hier die gleichen Rückstände nicht nochmals dinglich abgesichert werden.
Wäre es möglich, den Beitritt zu dem Zwangsversteigerungsverfahren lediglich aus persönlichem Recht mit den bereits dinglich abgescherten Forderungen
aus dem 1. Grundbuch zu beantragen?