Ich bin grad etwas verwirrt. Kann mir mal bitte jemand den Zöller / ZPO, § 122, Rn.6 richtig erklären?
Wenn ich eine KGE habe - Ast. trägt 2/3 und Agg. trägt 1/3, fordere ich zur Kosteneinreichung nach § 106 ZPO auf, gleiche die Kosten aus und setze dann zugunsten hier des Agg. den Betrag X fest.
Wenn die Parteien PKH/VKH haben, geht der Anspruch des jeweiligen Anwaltes gegen seinen Mandanten auf die Staatskasse über.
Bei mir wurde beiden Parteien VKH o.R. bewilligt. Jedem RA wurden 365,93 EUR aus der Staatskasse ausgezahlt. Ich habe die Ausgleichung durchgeführt und daraus den Übergang ermittelt - heißt:
Gesamtkosten: 731,86 EUR
davon trägt Ast.: 487,91 EUR
und der Agg.: 243,95 EUR
Im normalen Leben hätte der Ast. 121,98 EUR an den Agg. zu zahlen.
Diesen Betrag habe ich somit als Übergang nach § 59 RVG gegen den Ast. zum Soll stellen lassen.
So verstehe ich auch Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 19. Auflage, § 59 Rn. 29.
Nun sagt der Bezi, das sei nicht korrekt. Es gibt zwei Übergänge:
Ast. trägt 2/3 der Kosten des Agg. - also Übergang nach § 59 RVG gegen den Ast. in Höhe von 243,95 EUR.
und
Agg. trägt 1/3 der Kosten des Ast. - also ein weiterer Übergang nach § 59 RVG gegen den Agg. in Höhe von 121,98 EUR.
Er bezieht sich dabei auf Zöller, ZPO-Kommentar, 30. Auflage § 122, Rn.6.
Ist das so richtig?